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E. Entscheidung von Zweiseln hinsichtlich der auf einem Grundslücke haftenden Abgaben.
8. 15.
Wird die Frage streitig, ob elne auf einem Grundsluͤcke haftende Abgabe eine
Grundabgabe ist, oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden muß (Bundes-
gewerbeordnung §. 9, Absatz 2), so steht die Instruktlon der Sache, der Versuch einer
gütlichen Beleitigung der Streitigkeit und ergeblichen Falles die ersie Entscheldung dem
Landrathsamte zu. Gegen den Ausspruch desselben findet ein einmaliger Nekurs an
das Ministerium statt.
Dafern nach den beigebrachten Beweisen nicht als festgestellt erachtet werden kann,
daß die Abgabe ausschliehlich eine Grundabgabe ist, oder daß sie ausschließlich für den
Betrieb eines Gewerbes entrichtet wird, ist anzunehmen, daß die Abgabe theils auf den
Grundleütz und theils auf den Gewerbebetrieb sich bezieht. In diesem Falle hat eine
Theilung der Abgabe nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserm Fürstlichen Inkiegel.
Schloß Osterstein, am 26. Februar 1872.
(L. S)) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwip.
2) Gesetz vom 20. Februar 1872, die Abänderung von Arl. 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Märk 1850
wegen der Zwangsenleignungen bei Anlegung von Eisenbahnen betresfend.
Wir Heinrich der Vierzehnte von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schlelz
und Lobenstein u. s. w
verordnen hlermit unter Zustimmung des Landtags,
daß bei Zwangsenteignungen bel Anlegung von Eisenbahnen die als Schäßer
zu bestellenden Sachverständigen nicht mehr das Staatsbürgerrecht im Fürsten-
thume, wie in Art. 22 Abs. 1 des Gegyes vom 15. März 1856 bestimmt ist,
sondern bloß die Staatsangehörigkelt in einem Deutschen Bundesstaate zu be-
sigen brauchen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem Fürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 26. Februar 1872.
(L. S.) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulyl#.#