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des zuviel Bezahlten, zu den bestimmten Terminen rechtzeitig (ef. K. 29 lit, a) er.
folgen.
In Bezug auf die ohne gesetzlichen Grund entrichteten Stenern findet eine Rückforde-
rung mur bis zum Schlufse desjenigen Kalenderjahres statt, für welches sie erlegt wor-
den sind.
Defraudationen.
8. 31.
Wer in der von ihm entweber freiwillig oder nach erfolgter Aufforderung abgegebenen
mündlichen oder schriftlichen Deklaration wissentlich einen Theil seines Einkommens ver-
schwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt, abgesehen von der etwaigen Konkurren
eines der strafrichterlichen Kompetenz unterliegenden Verbrechens, in eine Strafe zur Höhe
des vierfachen Betrages der Jahrcssteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, oder
verkürzt werden sollte.
Die Entscheidung hierüber gebührt dem Gericht, insofern der Steuerpflichtige sich nicht
freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Stener, des vierfachen Jahresbetrages derfelben und
der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten bereir erklärt. Eine solche in ver-
bindlicher Form vor dem Landrathe oder dem Gemeindevorstande abgegebene Erklärung hat
im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses.
Die Verbindlichkeit zu Entrichtung de5 Stenernachtrags, sowie der zuerkannten Geld-
strafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Steuerpflichtigen über.
Die Defrandationsstrafen verjähren in drei Jahren, von Ablauf desjenigen Jahres an
gerechnet, in welchem die unrichtige Angabe erfolgt ist. Das Recht des Staates auf Nach-
sorderung ver hinterzogenen Steuerbeträge unterliegt dagegen der ordentlichen Verjährung
von 31 Jahren 6 Wochen und 3 Tagen.
Auch in dem Falle, wenn ein Einkommensteuerpflichtiger, ohme selbst cine Deklaration
abzugeben, die Einschätzung in eine niedrigere Steuerstufe sich gefallen läßt, als ihm nach
seinem wirklichen Einkommen gebührt, kann der Betrag der in Folge dessen zu wenig
gezahlten Stenern von ihm selbst oder seinen Erben bis zum Ablaufe der ordentlichen Ver-
jährung nachgefordert werden.
Schlußbestimmungen.
8. 32.
Gegenwärtiges Gesetz gelangt zuerst del der Veranlagung der Klassen= und klasstfizirten
Einkommensteuer für das Jahr 1875 in Amvendung. Die im laufenden Jahre auf Grund
des Gesetzes über Einführung einer Klassen= und klassifizirten Einkommeustener vom
22. Juni 1868 in Wirksamkeit befindlichen Einschätzungskommitssionen bleiben, vorbehaltlich
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