219
Seine Majeslät der Demsche Kaiser und König von Preußen:
Allerhöchstseinen Obersten im Range eineß Brigade, Kommandeurs und Abtheilung-
Chef im Kriegeministerium Eberhardt von Hartmann und
Allerhöchstseinen Geheimen Regierungs= und vortragenden Rath im Reichskanzler-
amt Kurt Starke;
welche, nachdem sic ibre Vollmachten einander mitgetheilt, und richtig befunden, folgende
Convention
abgeschlossen haben:
Art. 1.
Zur Amalme der in den mircentrahirenden Bundesstaaten zur Ausbebung gelangen-
den Wehrpflichigen sind, insoweit letztere für den Infanteriedicnst tanglich, die Thüringischen
Insanterir-Regimener Nr. 94, 95 und 96 bestimmt.
Das 5. Thüringische Infameric. Regimen Nr. 94 ergänzt sich aus dem Gebiet des
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach: das 6. Tbüringinsche Infanterie. Regimem Nr.
95 ans den Herzogibümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-KRoburg-Gotha; das 7 Thül
ringische Infanteric Regimem Nr. 96 aus dem Herzogihmm Sachsen-Altenburg und den
Fürstentbümern Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß älterer und jungerer Linie.
Die NRekrutirung findet bei den letztgeduchten beiden gemischten Regimemern pro# ratn
der Bevölkferung der komtribnirenden Staaten mit der Maaßgabe stan, dast die auögebobene
Mannschaft, soweit möglich, dem innerhalb des bezüglichen Heimatlslandes dislocirten
Truppentheile zu überweisen ist.
Art. 2.
Ueber die Dislocation vorgedachter Regimenter bestimmt Seine Majseslät der Deutsche
Kaiser und König von Preußen das Nähere; jedoch wollen Allerhöchstoieselben diese Trup-
pen in ihren bisherigen Garnisonen innerbalb ver betreffenden Ländergebicte belassen und
von dem verfassungsmäßig zustehenden Dislocationsrecht nur vorübergebend und in außer-
ordentlichen durch militärische oder politische Imeressen gebotenen Fällen Gebrauch machen.
Art. 3.
Die für die übrigen Waffen, einschließlich des Eisenbahn-Bataillons ausgehobenen
Wehrpflichtigen leisten ihre active Dienslpflicht in nächstgelegenen Königlich Preußischen
Truppentheilen des betreffenden Armeec-Corps ab, desgleichen die für den Insanteriedienst
tauglichen Mannschaften insoweit dieselben zur Rekrutirung der Eingangs beregten Infan-
terie-Regimemer nicht mehr Verwendung finden können.