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Heeres bei der Veranlagung beziehungöweise Crhebung von Staatssteuern ausier Betracht zu
lassen Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Ge-
meinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich
im aciiven Dienst besinden, bleibt der Landeögesetzgebung überlassen.
Art. 13.
Die in vorgedachten Staatsgebicicn garnisonirenden, einem andern Bumdesstaat ange-
hörigen sewißberechtigten Militärpersonen des activen Dienssslandes sind sowohl hinsichtlich
ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens von allen direften Kommunalabgaben vollständig
befreit. Nur zu denjenigen Kommunallaslen, welche auf den Gruwbesitz oder das stehende
Gewerbe oder auf das aus diesen Onellen fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie
beitragen, wenn sie in dem Kommunal--Bezirf Grurdbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe
treiben. Militärärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civilpraris die Be-
freiung Lon den direften Kommunalalgaten nicht.
Art. 14.
Die in den bertreffenden Staatsgebieien garnisonirenden Militärpersonen sind daselbst
den dortigen Landesgesetzen und Rechisnormen, sowie den dortigen Behörden und Gerichten
insoweit unterworfen, als nicht Reichsgesetze anters bestimmen. Wo in den auf Grund der
Verfassung des Denischen Neiches in Wirksamkeit getretenen und noch in Geltung stehenden
Preußischen Militärgesetzen auf Bestimmungen des Preußischen Givilstrafgesetzbuches oder des
Prcußischen Civllrechtes verwiesen ist, kommen die entsprechenden Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für das Demsche Neich, beziehungsweise der Landesgesetze, Verordnungen und
Rechtenormen zur Amvendung.
Art. 15.
Die Verwaltung und Umerhaltund der Thüringischen Infanteric-Regimenter erfolgt
Seitens Preußens auf Grund des Reichsmilitärctats.
Der hierdurch entstehende Aufwand sowie die bisherigen und zukünftigen Militärpen-
sionen werden aus Neichsmirteln bestritten.
Weitere finanzielle Leistungen für das Landheer als der Reichsmilitäretat festsetzt,
liegen den mitfontrahirenden Bundesslaaten nicht ob.
Art. 16.
Die vorstehende Conveution tritt mit dem I. Oktober 1874 ins Leben und gilt für
jeden der mitkontrahirenden Staaten so lange, als sie nicht von Seiner Majestär dem Kai-
ser und Könige oder von dem Lamdesherrn deß betheiligten Staates gekündigt wird. Eine