Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 2. 
Ouell-, Teich- und Brunnenwasser. 
Quell-, Teich- und Brunnenwasser, dessen Verwendung zu einem im Interesse des 
öffentlichen Wohles auszuführenden Unternehmen und insbesondere zur Befricdigung eines 
unabweislichen Bedürfnisses erforderlich ist, kann unter Anwendung der Worschriften des Gesetzes 
vom 26. Juni 1856 (Gesetzsammlung Band XI S. 117) enteignet werden (vergl. auch §. 97). 
8. 3. 
Benuhung bei Nolbfländen. 
In dringenden Fällen, 3. B. bei Feuersgefabr, können die zuständigen Behörden und 
Beamten wegen zeitweiser entsprechender Benutzung des im F. I alin. 1 bezeichneten Wassers 
Anordnung treffen und solche sofort ausführen lassen. 
Die Eigenthümer dieses Wassers haben aber Anspruch auf Ersatz des ihnen etwa zugefüg- 
ten Schadens, welchen zunächst dicjenige Ortsgemeinde, oder diejenige vom Gemeindeverbawe 
erimirte Grundbesitung zu leissen hat, in deren Interesse jene Benutzung stattfand. 
II. Fließeades Waser. 
1) Aollüsse des geschlossenen Wassers, Regen,, Schnee, und Kanal · Wasser. 
g. 4. 
Besugnisse hinsichllich der Zebslüsse und der Zinlegung von Brunnen. 
Dem Eigenthümer des geschlossenen Wassers (F. 1) gehören auch die Abflüsse desselben, so 
lange sic auf seinem Grund und Boden fließen. 
Ebenso gebört dem Eigenthümer eines Grunostücks das diesem von böheren Grundslücken 
außerbalb der Flüsse und Bäche zuströmende Regen= und Schneewasser. 
Auch ist Jeder befugt, auf seinem Grund und Boden Brunnen anzulegen, wenn auch dem 
Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird, ferner auf seinem Grund und Voden Aenderungen, 
welche die Nutzbarkeit desselben erhöhen, selbst dann vorzunehmen, wenn sie nicht ohne Einfluß 
auf die Feuchtigkeits-Verhältnisse der benachbarten Grunystücke sind. 
k 5. 
Nachbarrechlliche Bestimmungen. 
1) Das niedriger liegende Grunostück bat von dem höher liegenden den Wasserabfluß zu 
dulden, welcher in Folge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindet. 
2) Weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des niedriger lic- 
genden Grunostücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine Aenderung im Wasser- 
laufe zum Nachtheile eines Nachbars verursacht wird. Aenderungen in der Art und 
Weise der wirkbschaftlichen Benuhung eines Grumstücks sind nicht als unerlaubte Vor- 
richtungen zu betrachten.
	        
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