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Art. 35.
Von der Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes nach dem eigenthümlichen
Erwerbe eines Wohnhauses finden solgende Ausnahmen Statt:
1) wenn der Besich eines Wohnhauses dem Staate, dem Domänen-Fiskus, einer
Stistung, Korporation oder überhaupt ciner juristischen Person aufällt, welche
als solche (Art. 25, 1) der Fähigkeit zum Erwerbe des Bürgerrechtes entbehrt;
wenn der Besitz eines Wohnhauses einem Gemeindeangehörigen anfällt, welcher
noch nicht volljährig ist (Art. 25. 2) bis zu dem Zeitpunkte, wo dorselbe, oder
wenn der Anfall an mehrere erfolgt ist, einer von ihnen die Volljährigkeit er-
langt hat;
Solche, welche ein Wohngebäude in einer Gemeinde erwerben, ohne der letzteren
anzugehören, sind zur Erwerbung des Bürgerrechts nur dann verpflichtet, wenn
sie das Wohnhaus innerhalb fünf Jahren, von der gerlchtlichen Ueberschreibung
an gerechnet, nicht wieder veräußern;
in allen Fällen, auch wenn ein Wohnhaus von mehreren Personen gemein-
schaftlich erworben wird, verpflichtet dessen Besitz für sich allein nur zur ein-
maligen Gewinnung des Bürgerrechtes, berechtigt aber auch die mehreren Be-
werber nur zur gemeinschaftlichen einmaligen Ausübung desselben.
Wenn in dem Falle unter 3 das Wohnhaus von einem Mirnderjährigen envorben
wird, so beginnt die fünfjährige Frist erst von Zeit der erlangten Volljährigkeit. — Kommen
in demselben Falle die Personen, welche Wohngebäude enworben haben, der Verpflichtung
zur Peräußerung oder zur Erwerbung des Bürgerrechtes innerhalb der vorgeschriebenen Frist
nicht nach, so ist auf Antrag des Gemeindevorstandes der sofortige zwangsweise Verkauf
durch das zuständige Gericht zu bewirken.
Es versteht sich von selbst, daß auch in Fällen, wo nach den obigen Bestlmmungen
die aus dem Besihe eines Hauses folgende Verpflichtung zur Gewinnung des Bürgerrechtes
wegfällt oder ruht, die auf das fragliche Haus fallenden Gemeindelasten ununterbrochen
fortentrichtet werden müssen.
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Art 36.
Nach Erfüllung der Bedingungen in den Artikeln 26—29. 31. 32. werden die Bürger
in ein zu diesem Zwecke zu haltendes Buch (Bürgerbuch) eingetragen und haben dem Ge-
meindevorstand durch Ham#schlag auf getreue Erfüllung der Bürgerpflichten anzugeloben, auch
den im §&. 105 des Staatsgrumygesethes vorgeschriebenen Eid abzulegen. — Mit dieser
Hamlung tritt die Aufnahme in den Bürgewerband und der Eimritt in das Bürgerrecht
in Krast. — Dem Aufgenommenen ist hierüber eine Bescheinigung in glaubhafter Form
(Bürgerschein) auszufertigen und mit einem Abvdrucke der Gemeindcordnung uuentgeltlich
auszuhäwigen.
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