Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 54 
Alle einer Gemeindeversammlung zur A#fimmung vorgelegten Fragen muüssen so ge- 
faßt sein, daß ibre Beantwortung einfach durch „Ja“ oder „Nein“ erfolgen muß. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstam der Abstimmung muß vorausgehen, und 
eine Berathung darüber ist zulässig, jedoch dürsen nicht mehrere Mitglieder gleichzeitig zum 
Worte gelassen werden. 
Art. 55. 
Den Vorsitz in der Versammlung führt Derjenige, welcher dieselbe einberufen bat. 
Er eröffnet die Sihung, leitet dic Verhandlungen und beslimmt den Schluß. Er hat das 
NReck#, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche Störungen veranlassen, zur Ordnung 
zu verweisen, oder auch aus der Versammlung cm'fernen zu lassen, ebenso steht ihm in 
solchen Fällen das Recht zu, die Versammlung sofort zu schließen. — Wegen Störung der 
Ordnung der Versammlung dürfen neben den ciwa verwirkten gerichtlichen Strafen in 
jedem Falle von dem Vorsitzenden Gelbbußen bis zu Zehn Mark verfügt werden. 
Beleidigungen gegen den Vorsitzenden unterliegen der Beurtheilung nach den Gesetzen. 
Art. 56. 
Die Gültigkeit eines Gemeindebeschlusses ist bedingt durch: 
1) gebörige Anordnung und Bekanntmachung der Gemeindeversammlung, 
2) Gegemvart und Abstimmung von wenigsten zwei Drinbheilen der Stimmberech- 
tigten, 
3) eine die Hälstc der Abstimmenden übersteigende Mehrheit der Stimmen, wenn 
nicht für einzelne Gegenslände z. B. die Wahlen, in Bezug auf 2 un 3 
elwas Anderes gesetzlich vorgeschrieben ist. 
Bei Stimmengleichheit muß die Abstimmung in einer andenweit anzuberaumenden 
Gemeindeversammlung wiederholt werden und ergiebt sich auch hier Stimmengleichheit, so 
wird die vorgelegte Frage als verneint angeseben. 
Art. 57 
Erscheinen nicht zwei Drittheile der Stimmberechtigten, so ist eine zweite Versamm- 
lung anzuordnen, und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammenkommt, so gilt als 
giltiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten be- 
schließt. 
Art. 58. 
Der Gemeindeversammlung bleibt in allen Gemeinden das Recht der freien Wahl des 
Gemeinderaths vorbehalten. In Gemeinden ohne Gemeinderäthe (Art. 61) haben die 
Gemeindeversammlungen alle Befugnisse und Obliegenheiten, welche in anderen Gemeinden
	        
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