241
den Gemeinderäthen überwiesen sind. Sie waͤhlen daber, wie nach Art. 116 die Gemeinde-
räthe, ihren Vorsitzenden und Siellvertreter.
Art. 59.
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden:
1) zur Vornahme der vorschriftsmäßigen Gemeindewahlen;
2) wenn Kraft Gesetzes oder ciner Veroronung cinc öffentliche Verkündigung an
rSG
4
5
S
–
)
)
die Gemeinde erfolgen soll, insofern diese nicht durch öffentliche Bläuer oder
auf andere in der Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher Wirksamkeit
erfolgen kann;
wenn die Vornahme einer Haudlung ausdrücklich au die Emscheidung der Ge-
meindeversammlung gebumen ist;
wenn der Gemeinderath nach Art. 123 beschlußunfähig wird;
wenn von den höhern Behörden die Vernebmung der Gemeindeversammlung
angcordnet wird, was namentlich geschehben muß, wenn von wenigstens einem
Drittheile der sämmtlichen Stimmberechtigten eine schriftliche Beschwerde gegen
den Gemeinderath oder den Gemeindevorstand angebracht und zugleich beantragt
worden ist, die Gemeimeversammlung über den Beitritt zur Beschwerde zu
vernehmen; in diesem Falle beruft und leitet der Baauftragte der Aussichtöbe-
hörde die Gemeindeversammlung;
in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußfassung in allen
denjenigen Fällen, für welche in andern Gemeinden den Gemeinderäthen die
Entscheidung übertragen ist (Art. 96.)
wenn der Gemeinderath und der Gemeimevorstand übereinstimmend die Zu-
sammenberufung für räthlich balten.
Art. 60.
Ueber die in einer Gemeindeversammlung vorgekommenen Verhandlungen, insbesondere
über die Abslimmungen und die gefaßten Beschlũsse hat der Schriftführer der Gemeinde
(Art. 63. 114) das Wesentliche in einem Protokolle niederzuschreiben und dabei zugleich genan
anzugeben, wie den Erfordernissen der Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse (Art. 56) em-
sprochen worden ist.
Das Protofoll ist von dem Schriftführer, von dem Vorsigenden der Versammlung
und von wenigslens drei Theilnehmern derselben, nachdem es vorher öffentlich verlesen
worden ist, zu unterzeichnen.
12