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B. Von den Gemeindehörden.
Art. 61.
Gemeindebehörden sind:
1) der Gemeinderath und
2) der Gemeindevorstand.
Gemeinden von 300 oder mehr Eimwohnern sind zur Wahl sowohl eines Gemeinde-
vorslandes als eines Gemeinderathes unbedingt verpflichtet, wogegen Gemeinden unter 300
Einwohner gestatter ist, die Befugnisse und Obliegenheiten des Gemeinderathes für gewisse
Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeversammlung vorzubehalten, oder auch von der Wahl
eines Gemeinderathes ganz abzusehen. Es gilt im letzteren Falle alles das, was für den
Gemeinderath vorgeschrieben ist, für die Gemeindeversammlung (Trt. 58).
In diesen Fällen sind Orts-Statuten zu errichten.
a) Zusammensehung derselben.
Art. 62.
Der Gemeinderath besteht aus:
6 Mitgliedern in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern,
9 - « « von 501—1000 „
12 » » , ,1001—1500 ,
15 » » „ 1501—2000 »
18 „ „ 2001—3000 „
21 3001—4000 ,
24 "„ „ 4001—9000
In slärker bevölkerten Gemeinden ist auf die überschießende Vollzahl von je 1000
Einwohnern ein Gemeindevertreter zu wählen, doch darf die Zahl von 39 Mitgliedern nicht
überschritten werden. Diejenigen einzelnen Stenerpflichtigen einer Gemeinde, welche den
vierten Theil sämmtlicher Gemeindelasten oder mehr beitragen, sind berechtigt, selbst oder
durch Vertreter in den Gemeinderath einzutreten, und haben dann ein gleiches Stimmrecht
wie jedes andere Gemeinderathsmitglied; die Zahl der anderen Gemeinderathemitglieder
und deren Bestimmung bei kfünftigen Wahlen erleidet aber durch den Hinzutritt eines solchen
zu Folge besonderer Berechtigung eintretenden Gemeinderathomitgliedes keine Abänderung.
Art. 63.
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Bürgermeister und einem Stellvertreter
desselben. Die Herslellung eines collegialischen Gemeindevorstandes kann in Gemeinden