Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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B. Von den Gemeindehörden. 
Art. 61. 
Gemeindebehörden sind: 
1) der Gemeinderath und 
2) der Gemeindevorstand. 
Gemeinden von 300 oder mehr Eimwohnern sind zur Wahl sowohl eines Gemeinde- 
vorslandes als eines Gemeinderathes unbedingt verpflichtet, wogegen Gemeinden unter 300 
Einwohner gestatter ist, die Befugnisse und Obliegenheiten des Gemeinderathes für gewisse 
Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeversammlung vorzubehalten, oder auch von der Wahl 
eines Gemeinderathes ganz abzusehen. Es gilt im letzteren Falle alles das, was für den 
Gemeinderath vorgeschrieben ist, für die Gemeindeversammlung (Trt. 58). 
In diesen Fällen sind Orts-Statuten zu errichten. 
a) Zusammensehung derselben. 
Art. 62. 
Der Gemeinderath besteht aus: 
6 Mitgliedern in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern, 
9 - « « von 501—1000 „ 
12 » » , ,1001—1500 , 
15 » » „ 1501—2000 » 
18 „ „ 2001—3000 „ 
21 3001—4000 , 
24 "„ „ 4001—9000 
In slärker bevölkerten Gemeinden ist auf die überschießende Vollzahl von je 1000 
Einwohnern ein Gemeindevertreter zu wählen, doch darf die Zahl von 39 Mitgliedern nicht 
überschritten werden. Diejenigen einzelnen Stenerpflichtigen einer Gemeinde, welche den 
vierten Theil sämmtlicher Gemeindelasten oder mehr beitragen, sind berechtigt, selbst oder 
durch Vertreter in den Gemeinderath einzutreten, und haben dann ein gleiches Stimmrecht 
wie jedes andere Gemeinderathsmitglied; die Zahl der anderen Gemeinderathemitglieder 
und deren Bestimmung bei kfünftigen Wahlen erleidet aber durch den Hinzutritt eines solchen 
zu Folge besonderer Berechtigung eintretenden Gemeinderathomitgliedes keine Abänderung. 
Art. 63. 
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Bürgermeister und einem Stellvertreter 
desselben. Die Herslellung eines collegialischen Gemeindevorstandes kann in Gemeinden
	        
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