Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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an. Des Gemeindcratheß. 
Art. 66. 
Die Mitglicher des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt, jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. In jedem 
Jahre scheidet cin Dritttheil der Mitglicber aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die 
nach dem ersten und zweiten Jahre Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Es bleibt den Gemeinden überlassen, durch 
Orts-Statut einc längere Dienstzeit und eine im Verhälktnisse derselben zu bestimmende 
awere Zeitfolge für das Austreten und die Ersatzwahlen festzusetzen. 
Art. 67. 
In den Gemeinderath können solche Bürger nicht gewählt werden, welche ein Ge- 
meindcamt oder als Scaatsdiener cine Stelle bei einer zur Führung der Oberaussicht über 
die Gemeindeverwaltung und Orts-Polizei berufenen Behörde bekleiden. Andere Fürstliche 
Staatödiener und Kameralbeamte, Geistliche und Schullehrer bedürfen bei jeder auf sie 
sallenden Wahl zum Eintrikt in den Gemeinderath oder zum Verbleiben in demselben, die 
lanvesherrliche Erlaubniß oder Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde. 
Im Falle, daß diese versagt wird, ist eine Ersatzwahl vorzunehmen. 
Art. 68. 
In jeder Gemeinde werden durch den Gemeinvevorstand Listen der Stimmberchhtigten 
aufgestellt. Dieselben sind alljährlich zu berichtigen und an einem öffentlich befannt zu 
machenden Orte vom 1. bis 10. October auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder 
Bürger gegen die Nichtigkeit der Listen mümlich oder schriftlich bei dem Gemeindevorstande 
Einwendung erbeben, über deren Triftigkeit der Gemeinderath bis zum 20. October zu ent- 
scheiden hat. Innerbalb zehn Tagen nach der Mittheilung der Emscheidung ist eine Be- 
rufung an die Anssichtsbehörde zulässig, welche bis spätestens zum 15. November endgültig 
entscheidet. 
Art. 69. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes finden jährlich vom 
15. bis 30. November Stat. Zum Ersatz außergewöhnlich ausgeschiedener Mitglieder sind 
auf Veranlassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderathes außer der Ordnung 
Wahlen vorzunehmen. Im Falle auf diese Weise ein Viertheil der Mitglieder oder mehr 
ausschciden, muß eine Ergänzungswahl sofort von dem Gemeinvevorstande angeordnet werden. 
Die Ergänzungswahlen sind nur auf den Rest derjenigen drei Jahre gültig, auf welche 
der Ausgeschiecdene gewählt war.
	        
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