Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 75. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht 
zu erlennen sind, sind wirkungslos. 
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkenubarer Personen beeinträchtigen die 
Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stebenden zulässigen Namen nicht. Wahlzettel, auf 
welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle 
werden die in der Reihenfolge letzten zu vicl geschriebenen Namen nicht mitgczählt. 
Art. 76. 
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen. Dieselbe 
muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die abgegebenen 
Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 72) verzeichnen die Stimmen auf 
von ihnen zu führenden und zu umterschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem 
Vorsityzenden und Protokollführer das Protokoll. 
Art. 77. 
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bel Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Gewählten 
einen zulässigen Ablehnungsgrum geltend machen will und kann, so ist dies vor der Loos- 
ziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben ausscheidet und entweder der andere mit 
gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren 
mehrere sind, das Looß nur unzer diesen entscheidet. 
Art. 78. 
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen werden, so- 
bald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die 
häuslichen Verbälmisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde. 
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatödienern, Fürstlichen 
Kameralbeamten, von Kirchen- und Schuldienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen 
für die Dauer einer Dienstperiode von denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf 
sie gefallenen Wahl ein Gemeindcamt während der vorschriftzmäßigen Dienstzeit verwaltet, 
endlich von denjenigen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben. 
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht inzwischen 
solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt härten, das Amt gleich nach erfolgter 
Wahl auszuschlagen.
	        
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