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Art. 75.
Ungestempelte, oder solche Wahlzettel, aus denen bestimmte wählbare Personen nicht
zu erlennen sind, sind wirkungslos.
Einzelne Namen nicht wählbarer oder nicht erkenubarer Personen beeinträchtigen die
Gültigkeit der auf demselben Wahlzettel stebenden zulässigen Namen nicht. Wahlzettel, auf
welchen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichnet finden, sind zulässig; im ersten Falle
werden die in der Reihenfolge letzten zu vicl geschriebenen Namen nicht mitgczählt.
Art. 76.
Die Wähler sind befugt, der Stimmenverlesung und Zählung beizuwohnen. Dieselbe
muß vorher öffentlich bekannt gemacht sein. — Der Vorsitzende verliest die abgegebenen
Stimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 72) verzeichnen die Stimmen auf
von ihnen zu führenden und zu umterschreibenden Zetteln. Dieselben unterzeichnen mit dem
Vorsityzenden und Protokollführer das Protokoll.
Art. 77.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bel Stimmen-
gleichheit entscheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Gewählten
einen zulässigen Ablehnungsgrum geltend machen will und kann, so ist dies vor der Loos-
ziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben ausscheidet und entweder der andere mit
gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres als gewählt anzusehen ist, oder, wenn deren
mehrere sind, das Looß nur unzer diesen entscheidet.
Art. 78.
Das Amt eines Mitgliedes des Gemeinderathes kann nicht ausgeschlagen werden, so-
bald nicht nachgewiesen wird, daß daraus für die Gesundheit besondere Gefahr oder für die
häuslichen Verbälmisse ein bedeutender Nachtheil entstehen werde.
Ausnahmsweise kann die Wahl ausgeschlagen werden: von Staatödienern, Fürstlichen
Kameralbeamten, von Kirchen- und Schuldienern, von Aerzten und Wundärzten, ingleichen
für die Dauer einer Dienstperiode von denjenigen Bürgern, welche unmittelbar vor der auf
sie gefallenen Wahl ein Gemeindcamt während der vorschriftzmäßigen Dienstzeit verwaltet,
endlich von denjenigen, welche das 60. Lebensjahr überschritten haben.
Ein einmal angenommenes Amt kann nicht aufgegeben werden, wenn nicht inzwischen
solche Verhältnisse eingetreten sind, die berechtigt härten, das Amt gleich nach erfolgter
Wahl auszuschlagen.