Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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auf längere oder Lebens-Zeit ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber der Genehmigung des 
Fürstlichen Ministeriums, Abtbeilung für das Innerc. 
Art. 86. 
Wegen des bei den Gemeindevorstands-Wahlen durch den Gemeinderath zu beobachten- 
den Verfahrens gelten solgende Bestimmungen: 
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. Der Vorsitzende, von dem die Wahlhandlung ohne Zuziehung eines besonderen 
Wahlvorstandes zu leiten ist, hat in gesehlicher Weise, bezüglich der Geschästs- 
ordnung gemäß eine besondere Sitzung des Gemeinderathes anzuberaumen, nach 
deren Eröffnung den Zweck derselben darzulegen und dann die Wahlzettel zu ver- 
theilen. 
. Die Wahl selbst geschieht schriftlich mittelst gesiempelter Stimmzettel, welche jedes 
Gemeinderathsmitglied eigenhändig zu schreiben hat. Wer dies nicht zu tbun 
vermag, hat seine Stimme zu Protokoll zu geben. 
Vertretungsweise Ausübung des Stimmrechts ist unstatthaft; auch darf Niemand 
seine Stimme sich selbst geben. 
Die beschriebenen Wahlzettel werden von jedem Mitgliede persönlich in das zu 
diesem Zwecke aufgestellte Gesäß gelegt, nach Abgabe aller dergleichen vom Vor- 
sigenden cröffnet, und die auf jedem Stimmzettel bemerkten Namen vom Schrift- 
fübrer oder cinem andern Gemeinderathsmitgliede einzeln in der Stimmliste ver- 
zeichnet. 
Sind mehrere Mitglieder des Gemeindevorstande zu wählen, so kann dies zwar 
in einer Sihung, jedoch für jede einzelne Wahl nur durch besondere Wahl- 
handlung geschehen. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzektel, aus denen bestimmte wählbare Personen 
nicht zu erkennen sind, sind ungüliig. 
Im Ulcbrigen kommen die Art. 80, 83, 88 und 89 der Gemeindcordnung dabei 
in Amwendung. 
Für Orte, in denen kein Gemeinderath besteht, gelten wegen des Wahlrechtes und der 
Wählbarkeit sowic wegen des Wahlverfahrens, die für die Wahlen zum Gemeinderathe auf- 
gestellten Grundsätze und Bestimmungen (Art. 68—83). 
Fällt die Wahl auf einen Nichtbürger, so tritt derselbe mit Uebertragung der Stelle 
in den Genuß des Bürgerrechts ein. 
Geislliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können nicht gleichzeitig das 
Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur dann eine auf sie gefallene 
Wahl zum Gemeindevorstande aunebmen und in das Amt eines solchen einireten, wenn sie 
ihr geislliches oder Lehramt niederlegen.
	        
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