Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 92 
Das Diener-Personal siellt der Gemeindevorstand nach vorgängigem Gehör des Ge- 
meinderathes auf Kündigung an. Eine Anstellung auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen, 
kann jedoch nur mit Zuslimmung des Gemeinderathes erfolgen. 
Art. 93. 
Der Rechnungsführer, sowie der Schriftführer und das Dienerpersonal müssen nicht 
nothwendig Bürger sein. 
Art. 94. 
In allen Fällen, auch wenn Beschwerden gegen die Wahl nicht angebracht sind, müssen 
die Wablakten der Aussichtsbehörde zur Einsicht zugesendet werden. Fimet diese wesentliche 
Abweichungen von den gesetzlichen Erfordernissen, so kann sie unter Angabe von Gründen 
eine neue Wahl vorschreiben. Gegen einen solchen Beschluß kann innerhalb 10 Tagen Be- 
rufung an die Rekursinstanz (Art. 167.) eingewendet werden. 
Art. 95. 
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden vor ihrem Amts-Antritte in einer 
öffentlichen Sitzung des Gemeinderathes und, wo ein solcher nicht besleht, in einer zu diesem 
Zwecke anberaumten Gemeindeversammlung durch Hawschlag an Eides-Statt in Pflicht 
genommen. 
Der Verpflichtungsact wird von der Aufsichtsbehörde oder von elnem Beauftragten 
derselben vorgenommen. 
Der Rechnungsführer und Schriftführer, sowie das Dienerpersonal, werden durch den 
Gemeindevorstand in einer Sitzung des Gemeinderathes, bezüglich in einer Gemeinde-Ver- 
sammlung verpflichtet. 
. Befugnisse und Obliegenheiten der Gemeindebehörden. 
aa. Des Gemcinderathes. 
Art. 96. 
Der Gemeinderath vertritt die volle Gemeinde in ihren Rechten und Verpflichtungen. 
Nach Vorbercitung der einzelnen Verwaltungsgegenstände durch den Gemeindevorstand und 
nach Vernehmung defselben beschließt der Gemeinderath über folgende Angelegenheiten: 
1) Feststellung des jährlichen Einnahme und Ausgabe-Voranschlags in allen Ge- 
meinde-Verwaltungspveigen.
	        
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