Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 106. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemeinde, dessen sich die e 
bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemeinden bedienen dürfen. (Art. 16. 
Derselbe ist verpflichter, alle Anträge, welche Gemeindeangebörige bei der Staats- 
Regierung slellen wollen, auf- und anzunehmen, auch soweit, als es nöthig, zur Beschluß- 
fassung vorzubereiten. Gesuche um Erlaß oder Stundung von Staatsgefällen hat er auf- 
zunebmen, und zur Beschlußnahme der zuständigen Behörde vorzuberciten. 
Art. 107. 
Dem Gemeindevorstand steht die Disciplinargewalt über die Unterbeamten und Diener 
der Gemeinde zu. 
Art. 108. 
Er hat die Befugniß, die Leistung gesorderter Gemeindedienste mit Androhung einer 
Gemeindebuße bis zu 6 Mark oder im Nichtzahlungsfalle verhältnißmäßige Haft aufzugeben. 
Bei nicht erfolgender Zablung tritt das am Schlusse des Al. 1 Art. 11 georducie Ver- 
fahren ein. 
Art. 109. 
Derjelbe leitet, insoweit nicht die Gemieinde einem Gesammt· Armenverband angehört, 
dad Armenwesen nach Vefinden unter Mitwirkung einer dazu ernannten besonderen Kom- 
mission nach den Bestimmungen der §§. 2 bis 5 deß Ausführungsgesetzes vom 21. Juni 
1671 zum Bund##sgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 
Art. 110. 
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht auf das Gemeindekassen= und 
Rechnungswesen ob. Er weiset die Gemeinde-Rechnungbelege zur Zahlung an, sieht auf 
pünktliche Legung der Rechnungen und prüft in jedem Jahre umer Zuziehung einiger von 
dem Gemeinderathe dazu bestimmter Mitglieoer desselben mehrmals den Kassehausbalt. 
Ar#. 111 
Hat der Gemeinderath oder die Gemeindeversammlung einen Beschluß gefaßt, welcher 
nach der Ueberzeugung des Gemeindevorftandes die Befugnisse derselben überschreiter, oder 
die Verfassung des Staates und der Gesehze verletzt, so ist derselbe verpflichtet, die Aus- 
fübrung des Beschlusses zu versagen, bat aber alsdann sofort die Entscheidung der Aufsichts- 
behörde einzuholen, welche längstens binnen 4 Wochen ertbeilt werden muß.
	        
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