Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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bb. Bei dem Gemeindevorstand. 
Art. 128. 
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus einem Kollegium besteht, 
besorgt dieses die Geschäfte der Gemeinde nach einer mit dem Gemeinderathe zu verein- 
barenden Geschäftsordnung. Dem Bürgermeister gebührt die Leitung und Vertheilung der 
einzelnen Geschäfte, sowie die entschridende Stimme bei vorkommender Stimmengleichheit. 
Dem Bürgermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfte der Gemcindeverwaltung 
im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Aussicht über alle Gemeindeanstalten, 
über den Kassen= und Rechnungsdienst, über die Unterbeamten und Diener, sowie über die 
Polizei-Verwaltung. Nicht minder liegt ihm vorzugsweise die nächste Aufsicht über die 
Verwaltung der Gemeindegüter und wirthschaftlichen Anstalten, über die Gemeindewaldungen 
und deren Kultur, über die richtige Verwerthung ihrer Nutzungen, über die Baumpflan- 
zungen und Obstanlagen, sowie über das gesammte Bamvesen, mit Einschluß der Brücken, 
Wege und Stege, des Pflasters, sowie der Brunnen und Wasserleitungen ob. Derselbe 
ist für eine schleunige, zweckmäßige und möglichst billige Ausführung der in dieser Be- 
zichung gefaßten Beschlüsse insbesondere verantwortlich. In den Gemcinden, in welchen 
ein Schriftführer für den Gemeindevorstand nicht angestellt ist, besorgt der Bürgermeister 
die Schrift= und Aktenführung. Sämmtliche Urkunden des Gemeindevorstandes werden im 
Konzept von den Mitgliedern des Gemeindevorslandes gczeichnet, in der Reinschrift aber 
vom Bürgermeister unterschrieben. Kauf= und VWeräußerungs-, sowie Schuld-Urkunden 
müssen vom Vorsitzenden des Gemeinderaths oder der Gemeindeversammlung im Konzept 
mit gezeichnet und in der Reinschrift unter Beidrückung des Gemeindesiegels mit unter- 
schrieben werden. Ist eine besondere Genehmigung zur Gültigkeit des Rechtsgeschäffes er- 
forderlich, so ist diese der Urkunde beizufügen. 
Art. 129. 
In allen Gemeinden, in welchen ein Bürgermeister und ein Stellvertreter den Ge- 
meindevorstand bilden, hat der Erstere alle Geschäfte det Gemeindevorslandes zu besorgen. 
Der Letztere hat denselben bei Geschäftsanhäufungen zu unterstügen und in Verhinderungs- 
fällen ganz zu vertreten. 
Art. 130. 
Sowohl zu dauernder Verwaltung einzelner Geschäftszweige, als zur Erledigung ein- 
zelner bestimmiter Angelegenheiten können auf Beschluß des Gemeindcrathes besondere Kom- 
missionen gebildet werden, welche dem Gemeindevorstande unter dessen Leitung an die Hand 
gehen. Die dazu bestimmten Mitglicder aus dem Gemeinderathe wählt dieser, die übrigen 
Mitglieder der Vorstand.
	        
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