Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 135. 
Die Aufnahme neuer Schulden zur Befriedigung von Gemeindebedürfnissen ist austatt 
der Aufbringung durch Gemeinanlagen nur in außerordentlichen, besonders dringenden 
Fällen geslattet und es muß zugleich eine Verzinsg= und Tilgungsrente festgestellt werden, 
welche letztere mindestens Ein Prozent des aufzunehmenden Kapitals zu betragen hat. 
Art. 136. 
Für Gemeindeschulden und überhaupt für alle Verbindlichkeiten der Gemeinde haftet 
zunächst das Gemeindevermögen, welches nach Art. 131 u. 132 deren Benutzung unter- 
worfen ist, und bei Unzulänglichkeit desselben haften diejenigen, welche zu den Gemeindelasten 
beizmragen schuldig sind, nach Verhälmiß ihrer Beitragspflicht im einzelnen Falle. Der 
Gläubiger ist berechtigt, die Einziehung bestehender Natural-Nutzungen, sowie die Aus- 
schreibung und Beitreibung von Gemeindeanlagen zum Zwecke der Tilgung seiner Forderung 
zu verlangen. 
Neu eintretende Gemeindemitglieder sind zur Verzinsung und Tilgung der bei ihrem 
Eintriue schon vorhandenen Schulden ebenfalls beizmragen verbunden, wogegen den aus- 
scheidenden Gemeindemitglichern die Gewährung einer Abfindung für die bei ihrem Austritie 
vorhandenen Gemeindeschulden nicht obliegt. 
Schulden, welche von der Gemeinde nicht zur Erfüllung eigener Verpflichtungen, 
sondern lediglich für einzelne Gemeindeangehörige oder einzelne Klassen derselben bewirkt 
worden sind, z. B. bei der Ablösung grundherrlicher Lasten durch die Gemeinde für die 
Pflichtigen, bei Prozeßführung der Gemeime für einzelne Einwohnerklassen 2c. haften nur 
auf den Betheiligten und sind andere oder nen eintretende Gemeindeglicher nur dann zur 
Verzinsung und Tilgung dieser Schulden beizutragen verpflichtet, wenn dieselben als Rechts- 
nachfolger der Betheiligten zu betrachten oder in die betreffende Klasse eingetreten sind. 
Art. 137. 
Unier der Voraussetzung, daß Darlehne rechtsgültig ausgenommen worden sind, bedarf 
es zur Begründung der Forderung gegen eine Gemeinde keines Beweises über die Verwendung 
in ihren Nutzen, sobald das Darlehn an den zum Empfange bercchtigten Rechnungsführer 
ausgezahlt worden ist. 
b. Von der Vertheilung der Gemeindelasten. 
Art. 138. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der bis zu Einführung der Gemeindcordnung be- 
standenen dinglichen Kommunalabgaben, Schoß, Erbzins und dergl. bleibt unverändert.
	        
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