Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Art. 162. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, ist, um sich die Ueberzeugung zu ver- 
schaffen, daß die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten den Gesetzen gemäß gehandbabt, 
der Haushalt ordnungsmäßig geführt und die Obliegenheiten der Gemeinde überall erfüllt 
werden, bercchtigt und verpflichict, Nachweisungen über den Haushalr der Gemeinden, nament- 
lich über die Einhaltung der Schuldemilgungspläne und der Voranschläge, über Bewirth- 
schaftung der Gemeindewaldungen, über die Geschäftsführung der Gemeindevorstände und Ge- 
meindcräthe, sowie über die Erfüllung der Gemeindcobliegenheiren zu verlangen. 
Ec ist deshalb berechtigt, Acten, Voranschläge, Rechnungen und Protokoll-Bücher ein- 
zufordern oder Beauftragte zur Prüsung an Ort und Stelle zu senden und vorgekommene 
Gesetzwidrigkeiten und Wernachlässigungen in Erörterung zu zichen. 
Wenu in einer Gemeinde die zur Ordnung derselben erforderliche Ausschreibung von 
Gemeindcanlagen und die Aufslellung des Heberegisters für die Beiträge zu den Gemeinde- 
lasten Anstand findet, so kann bis zur vollständig ordnungsmäßigen Erledigung dieses 
Gegenstandes und genügender Einrichtung des Kommunalabgabemvesens das Ministerium, 
Abtheilung für das Innere, auf Antrag des dritten Theils der Gemeinverathsmitglieder 
dahin Verfügung treffen, daß — insoweit es zur Deckung des Bedarfs der Gemeindekasse 
nöthig — für dieselbe Zuschläge zu den Staatssteuern erhoben werden. 
Art. 163. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, hat das Recht, Mitglieder des Ge- 
meindevorstandes, welche ihre Pflichten verletzen mit Owungsstrafen bis zu 50 Mark zu 
belegen. 
Art. 164. 
Wenn der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, sich weigert, gesetzlich 
nothwendige Ausgaben der Gemeinde zu geuehmigen, so ist das Ministerium, Abtheilung 
für das Innere, ermächtigt, dieselben von Amtswegen in den Voranschlag einzutragen oder 
die außerordentliche Aufbringung anordnen und vollziehen zu lassen. 
Wird Seitens der Gemeinde die Voraussetzung der gesehlichen Nothwendigkeit der Aus- 
gabe bestritlen, so bleibt ihr gegen die Entscheidung des Ministeriums, Abtheilung für das 
Innere, die Berufung an das Gesammt-Ministerium vorbehalten. 
Verweigert der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, in den ihm oder 
ihr übenvicsenen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, so ist das Ministerium, Abtheilung 
für das Innerc, auf vorbergegangene Audrohung berechtigt, anstatt desselben oder derselben 
Entscheidung zu ertheilen, welche gleiche Wirksamkeit hat, als wärc sie von dem Gemeinde- 
rathe oder der Gemeindeversammlung selbst ausgegangen.
	        
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