Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

Instruction 
zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Klassen- und klassißzirten 
Einkommensteuer. 
I. Steuerpflicht und Steuerbefreinng. 
(K#. 1 bis 4 des Gesetzes). 
8. 1. 
Die erste Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche an mehr als einem Orte des 
Färstenthums einen Wohnsitz haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen mussen; 
demnächst aber kann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die 
Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er- 
klärung hierüber ulcht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in dem- 
jenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Stenerpflichtigen der größte Theil seines Ein- 
kommens zuflicßt. 
8. 2. 
Die nicht im Fürstenihume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen, welche 
wegen ihres Einkommens aus hierländischem Grumdbesitze oder aus hierländischem Gewerbe- 
bekriebe zur Steuer heranzuziehen sind, müssen da veranlagt werden, wo der Grundbesih 
liegt oder das Gewerbe betrieben wird. 
Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkskommission der Fall, 
so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommissionen gleichzeitig er- 
solgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung dic eigene Erklärung des 
Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die Größe der verschiedenen Theile de# Einkommens 
maßgebend sein. 
8. 3. 
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums wohn- 
haften Militärpersonen und Civilbeamten oder deren Hinterbliebenen aus einer hierläwmischen
	        
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