Instruction
zur Ausführung des Gesetzes wegen Erhebung der Klassen- und klassißzirten
Einkommensteuer.
I. Steuerpflicht und Steuerbefreinng.
(K#. 1 bis 4 des Gesetzes).
8. 1.
Die erste Veranlagung der Steuerpflichtigen, welche an mehr als einem Orte des
Färstenthums einen Wohnsitz haben, wird zwar an allen diesen Orten erfolgen mussen;
demnächst aber kann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die
Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommens entrichten wollen. Erfolgt eine Er-
klärung hierüber ulcht, so ist die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in dem-
jenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Stenerpflichtigen der größte Theil seines Ein-
kommens zuflicßt.
8. 2.
Die nicht im Fürstenihume wohnhaften oder sich aufhaltenden Personen, welche
wegen ihres Einkommens aus hierländischem Grumdbesitze oder aus hierländischem Gewerbe-
bekriebe zur Steuer heranzuziehen sind, müssen da veranlagt werden, wo der Grundbesih
liegt oder das Gewerbe betrieben wird.
Ist solches im Berciche von mehr als einer Orts= oder Bezirkskommission der Fall,
so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommissionen gleichzeitig er-
solgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung dic eigene Erklärung des
Steuerpflichtigen, ergeblichen Falls die Größe der verschiedenen Theile de# Einkommens
maßgebend sein.
8. 3.
Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche von außerhalb des Fürstenthums wohn-
haften Militärpersonen und Civilbeamten oder deren Hinterbliebenen aus einer hierläwmischen