Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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1) die Anlieger hinsichtlich aller Nutzungsarten den Hinterliegern vor; 
2) concurriren nur Anlieger oder nur Hinterlieger unter einander, so hat die 
Verwaltungsbehörde nach volkswirthschaftlichen Rücksichten darüber zu ent- 
scheiden, welchem der erhobenen Ansprüche Stakt zu geben sei, im Zweifels- 
falle aber das vorhandene Wasser nach Rücksichten der Billigkeit, nach Be- 
finden durch Festsetzung gewisser Gebrauchszeiten, in der Art zu vertheilen, 
daß jedem Auspruche auf das bei sachgemäßer und wasserwirthschaftlicher 
Einrichtung erforderliche Wasser so weit als möglich genügt wird. 
Als wohlerworbene Rcchte sind solche zu betrachten, welche auf eine von der zuständigen 
Behörde bewirkte Vertheilung ded Wassers, oder eine nach vorgängigem Ediktalverfahren ertheilte 
Erlaubniß oder auf einen die Interessenten bindenden Privatrechtstitel, gegründet werden. 
8. 22. 
Fischerei. 
Die Ausübung der Fischerei ist durch Gesegx vom 15. Juli 1870 geregelt. 
Die Fischerelberechtigten haben kein Widerspruchörecht gegen dle Wasserbenutzung zu land- 
wirthschaftlichen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken, und gegen die dazu dienenden Anlagen, 
vorbehältlich etwaiger gerichtlich geltend zu machender Entschädigungsausprüche. 
Die Fischereiberechtigten dürfen keinerlei Veränderungen im Flußbette vornehmen. 
g. 23. 
Ilulibell. Berechligungen der Alereigenlhümer. 
Das Flußbett ist Zubehör der anliegenden Grumstücke nach Maßgabe der Uferlänge eines 
jeden Grundstücks. 
Gehören die gegenüber licgenden Grumstücke verschiedenen Eigenthümern, und sind die 
Rechte am Flußbett nicht bereits in anderer Art seflgeseyzt, so bildet die durch die Mitte der 
Flußbettsohle gezogene Linie die Eigenthumsgrenze. 
Jeder Usereigemhümer ist bis zu dieser Grenze befugt, Pflanzen, Schlamm, Sand, Erde 
und Steine aus dem Flußbett zu nehmen, soweit solches ohne Nachtheil für Audere, und nament- 
lich in Beziehung auf die Tiefe des Flusses und die Sicherheit der User, sowie unbeschadet des 
Rechtes des Staatöfiskut zur Kicsenmahme aus der Elster (§. 10) geschehen kann. 
Dieser Gebrauch unterliegt der polizeilichen Aufsicht und Regelung. 
Die obige Eigenihumögrenze gilt auch in dem Falle, wenn das Gewässer in Folge natür- 
licher Aenderung seincs Laufes sein bisheriges Flußbett verlassen hat. 
#S. 24. 
Onseln. Zeilweise Aeberschwemmung und Deuslrochnung. 
4 Inseln, welche sich in Flüssen oder Bächen erheben, gehoren dem Eigemhümer desjenigen 
Users, auf dessen Seite sich die Jusel gebildet hat, nach Maßgabe der Uferlänge.
	        
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