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verhaͤlt sich in jedem Jahre zum Gesammtzius- und Dividendengewinne der Gesellschaft
wie die Summe der im Fürstenthume gezahlten Prämien zur Gesammtsumme der von der
Gesellschaft im ganzen Umfange ihres Geschäftsbereichs erhobenen Prämien. Die aus-
gezahlten Indemnisationen kommen nicht in Betracht, weil selbige bei Feststellung der
Dividende schon gekürzt sind. Erreicht der auf die hierländischen Versicherungen enkfallende
Antbeil am Zins-= und Dividendengewinne nicht die Höhe von 250 Mk. (— 83 ½ Thlr.),
so ist derselbe steuerfrei zu lassen (C. 7 des Gesetzes).
Den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen bleidt überlassen, von den Acgenten
die Vorlegung der für die Einschähung erforderlichen Nachweise zu verlangen.
Die auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften können nicht zur Steuer
herangezogen werden.
S. 7.
Die im F. 3 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13.
Mai 1870 emhaltene Bestimmung, daß der Betrieb eines Gewerbes nur von demjenigen
Bundcsslaate besteuert werden darf, in welchem das Gewerbe betrieben wird, hat ausschließlich
solche Gewerbtreibende im Auge, deren Thältigkeit einc selbständige, für eigene Rechnung
geführte ist.
Die Besteuerung des Arbeitseinkommens der Gewerbsgehülfen und Fabrikarbeiter da-
gegen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen in §§. 1 und 2 des gedachten Bundes-
gesetzes. Deshalb sind z. B. die im Fürstenthume slaatsangchörigen Maurer-, Zimmer-
und Schieferdeckergesellen, welche in den Sommermonaten unter Zurücklassung ihrer Fami-
lien auswärts auf Arbeit gehen, nach ihrem gesammten Arbeitseinkommen zur diesseitigen
Klassensteuer heranzuziehen, während sie in den andern Staaten hinsichtlich vieses Ginkommens
auf Freiheit von den direkten Staatsslenern Anspruch haben.
Umgekehrt sind verheirathete Gewerbsgehülfen, welche im Fürstenthume Arbeit nehmen,
aber in einem andern Bundesstaate staatsangehörig sind und daselbst eine Wohnung für
ihre Familie innebehalten, wegen ihres Arbeitseinkommens nicht mit diecsseitiger Klassensteuer
zu belegen.
S. 8.
Alle bei dem Heere oder bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befiwlichen
Unteroffizicre und gemeinen Soldaten sind im Betreff ihrer Löhnungen und sonsligen
Dienstbezüge sleuerfrei; dasselbe gilt von den Lazarcthaufsehern und andern Militärpersonen,
welche dem Range nach den Unteroffizieren gleichstehen, sowie von den Ossizierburschen.
Dagegen kommt den Osffizieren und den ihnen im Nange gleichstchenden Zahlmeistern,
ingleichen den Büchsenmachern und andern Militärbeamten ein solcher Auspruch auf Stener-
freiheir nicht zu.