Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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das Gesetz auch ausdrücklich hinweist, die Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. 
Dasselbe gilt von den unter e. gedachten außergewöhnlichen Unglücksfällen. 
III. Besondere Bestimmungen wegen der klassisizirten Einkommensteuer. 
(GZu 88. 9 bis 13 des Gesehes). 
A. Allgemeine Grundsähe. 
8. 13. 
Bei der klassifizirten Einkommenstener hat nach §. 9 des Gesetzes lediglich das dem 
Steuerpflichtigen und den Familiengliedern seines Haushaltes zufließende Gesammteinkommen 
den Maßslab der Besteuerung abzugeben. 
Ausnahmsweise ist jedoch bei Veranlagung der Einkommensteuerpflichtigen zur ersten 
und zweiten Siufe die Mitberücksichtigung besonderer, die Leistungsfähigkeit bedingender 
wirthschaftlicher Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen in der Weise gestattet, daß eine 
Ermäßigung um eine Steuerstufe stattfinden kann. Würde der Einzuschäende in die erste 
Stufe gehören, so bleibt derselbe in jedem Falle zwar einkommensteuerpflichtig, sein Steuer- 
satz kann jedoch in einer mit In zu bezeichnenden Stiuse auf 6 Mrk. (2 Thlr.) terminlich 
ermäßigt werden. « 
8. 14. 
Die Zinsen von Schulden des Steuerpflichtigen mussen, wenn sie von dessen 
Einkommen in Abzug gebracht werden sollen, auf Erfordern der Einschätzungskommisslon 
unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Gläubigers, des Datums der Schuld- 
urkunde und des Zinssatzes spcziell nachgewiesen werden. 
Auch ist, falls bei der Einschäuungskommission oder deren Vorsitzenden begründete 
Zweifel darüber obwalten, ob die Schulden noch wirklich bestchen und zu verzinsen sind, 
auf Verlangen ein näherer Nachweis hierüber durch Vorlegung der Quittungen über die 
im letzten Jahre geschehene Zinsenzahlung zu erbringen. 
S. 15. 
Kapitalanlagen, wozu unter andern die Ausgaben für Grumstücksmeliorationen, 
Neubauten, Prämien von genommenen Lebensversicherungen u. a. m. gehören, dürsen von 
dem steuerbaren Einkommen nicht in Abzug gebracht werden. 
Dasselbe gilt von Beträgen, welche neben den Zinsen zur Tilgung der Schulden, sei 
es freiwillig oder in Folge einer rechtlichen Verpflichtung, gezahlt werden, weil sie eben- 
falls nur eine Kapitalanlage bilden.
	        
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