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Wenn die gezahlten Beträge theils zur Verzinsung, theils zur Tilgung von Schulr-
sorderungen bestimmt sind, wie z. V. bei Landrenten, Gehaltabzügen u. s. w., so muß
der zur Tilgung bestimmte Theil ausgesondert werden, weil er von dem steuerbaren Betrage
des Jahreseinkommens nicht in Abzug gebracht werden darf.
8. 16.
Die zur Bestreitung der Gemeinde, Bezirks- und Parochialbedürfnisse dienenden Ab-
gaben, mogen dieselben vom Einkommen überhaupt oder spezlell vom Ertrage des Grundes
und Bodens erhoben werden, müssen bei Berechnung des steuerbaren Einkommens völlig
außer Betracht bleiben.
S. 17.
Ausgaben, welche sich auf die Bestreitung des Haushaltes des Steuerpflichtigen, des
Unterhaltes, der Erziehung u. s. w. seiner Angehörigen beziehen, dürfen von dem sleuer-
baren Einkommen niemals in Abzug gebracht werden. Hierumer gehört auch die Woh-
nungsmiethe oder, salls der Steuerpflichtige sein eigenes Haus bewohnt, der Miethwerth
der benuzten Wohnung, weshalb der lettere solchenfalls dem übrigen steuerbaren Einkommen
noch besonders hinzugerechnet werden muß.
B. Das Einkommen aus Grundvermögen insbesondere betreffend.
g. 18.
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher Liegenschaften
und Gebäude, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehörcn, oder aus welchen ihm in
Folge dinglicher Berechtigungen irgend einer Art ein Einfommen zufließt.
S. 10.
Von dem Einkommen aus Grundvermögen dürfen dic auf dem Gruwbesiczc ruhenden
Lasten und Stenern, ingleichen die Prämien für Wersicherung gegen Feuer= und Hagel-
schaden sowie die Zinsen für hopothekarisch eingetragene und andere Schulden in Abzug
gebracht werden.
Unter den Lasten sind nur dingliche, dem Grundbesitz dauernd obliegende Verpflichtungen
zu verstehen, also weder Leistungen, dic ohne rechtliche Verpflichtung freiwillig gewährt, noch
Verpflichtungen, die nur vorübergehend übernommen oder anferlegt werden.
Unter den Steuern sind lediglich die in die Staatslasse fließenden Grupdsteuern,
nicht auch Gemeinde-, Bezirks- und Parochialabgaben (s. §. 16.) zu verstehen.