Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 20. 
Das' Einkommen aus Grundeigenthum stellt sich verschieden, je nachdem dad lehtere 
verpachtet bezw. vermiethet ist oder nicht. 
Bei Grundstücken, welche verpachtet oder vermicthet sind, ist zwischen dem Einkommen 
des Eigenthümers und dem oewinn des Pächters zu aelscteien. Als das Einkommen 
des Verpächters ist der jeweilige Pacht= oder Miethzins, einerseits unter Hinzu- 
rechnung etwaiger Mamal. oder sonstiger Nebenleiftungen sowie der dem Verpächter 
etwa vorbebaltenen Nutungen, andererseits unter Abrechuung der dem Verpächter verblic- 
benen Lasten, zu berechnen. 
Unter dem jeweiligen Pacht- oder Miethzinse ist derjenige Zins zu verstehen, welcher 
laut des Pacht= oder Mietlwertrages auf das Jahr, für welches die Veranlagung erfolgt, 
vom Pächter oder Miether zu zahlcu ist. Soweit die Pacht= oder Miethverträge zur Zeit 
der Veranlagung den für das künftige Jahr zu gewärtigenden Betrag nicht zweifellos er- 
geben, kann die Besteuerung nach Maßgabe derjenigen Pacht= oder Miethßerträge erfolgen, 
welche im vorhergehenden Jahre bezogen worden sind. 
Die dem Verpächter neben dem Pachtzinse zugesicherten Natural- und sonstigen 
Leistungen und die ihm vorbehaltenen Nuhungen sind ebenso, wie die dem Verpächter ver- 
bliebenen Lasten, nach dem Durchschnitte der lehten drei Jahre in Gelde zu veranschlagen, 
und sind dabei hinsichtlich der Gerrcidelieferungen die mittleren Martinimarkepreise zu 
Grunde zu legen. 
8. 21. 
Der Gewinn des Pächters aus der Pachtung ist nach dem Durchschnitte der lebten 
drei Jahre, sofern die Pachtung schon so lange gedauert hat, zu bercchnen. 
Bei neu eintretenden Pächtern kaun das Einkommen, mit welchem der Vorgänger in 
Bezug auf die Pachtung veranlagt war, zum Anhalte genommen weween. 
Zu dem durch die Pachtung erzielten Reinertrage ist auch der volle Geldwerth der Natural- 
nuhungen zu rechnen, welche der Pächter aus den Erträgen des Gutes unmittelbar für sich 
und seine Familie verwendet, wozu auch die Beköstigung des zur persönlichen Bedienung 
gebaltenen Gesindes, die Verwendungen für Luruspferde u. s. w. gebören, desgleichen der 
Wertb der freien Wohnung. 
Als Ansgaten dürfen um solche in Abzug gebracht werden, welche Behufs des Be- 
triebes der Wirthschaft gemacht worden sind. 
Sollten dem Pächter Verpflichtungen kontraktlich auferlegt sein, durch welche eine Me- 
lioration des Gutes bezweckt wird, so sind die darauf verwendeten Kosten zwar vem Gewinn 
deß Pächters in Abzug zu bringen, aber gleichzeitig dem Einkommen des Verpächters hin- 
zuzurechnen, da sie als Kapitalanlagen von dem stenerbaren Einkommen nicht gekürzt werden 
dürfen. (s. oben 8. 15.) 
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