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8. 22.
Bei Berechnung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen soll der im
Durchschnint der drei letzten Jahre durch die cigene Bewirtbschaftung erzielte Reinertrag zum
Grunde gelegt werden.
Dieser Reinerwag umfaßt das Einkommen, welches bei verpachteten Besitzungen einer-
seits der Eigen#bümer, andererseits der Pächter bezieht. Wenn es nun auch behufs der
Steuereinschähung keineswegs erforderlich ist, den durch dic eigenc Bewirthschaftung erzielten
Reinertrag in jene beiden Bestandtbeile zu zerlegen, so darf doch nicht übersehen werden,
daß die Berechnung des fraglichen Reinertrags ganz nach denselben Grundsätzen erfolgen
muß, nach denen cinerseits die Pachtrente der Eigenthümer und andererseits der Imustric-
gewinn der Pächter festzustellen ist.
Hieraus folgt unter Anderm, daß zu dem durch die eigene Bewirtbschaftung erzielten Rein-
ertrage auch der volle Geldwerth der Naimralnugungen gehört, welche der Stenerpflichtige
zur Bestreitung seines Haushaltes und des Unterhalis seiner Angebörigen verwendet hat,
ferner daß Verwendungen zu Meliorationen, wenn dieselben aus dem Ertrage de5 Guts ent-
nommen worden sind, dem steuerbaren Reinertrage hinzugerechnet werden müssen.
In Bezug auf Waldungen hat in der Regel der nach dem üblichen Wirthschafts-
plauc sich ergebende Jahresertrag in Ansatz zu kommen, ohne Rücksicht darauf, daß in dem
einen Jahre die zulässige Holzfällung vielleicht ausgeseczt wird, in cinem anderen Jahre da-
gegen vielleicht in einem größeren, als für gewöhnlich zulässigen Maße stattfindet.
8. 23.
Der im Durchschnitt der letzten drei Jahre wirklich erzielte Reinertrag (S. 22 Abf. 1.)
ist mit Rücksicht auf alle bei der Bewirthschaftung des betreffenden Gutes durch den Steuer-
pflichtigen in Betracht kommenden Verbältnisse (die Ertragsfäbigkeit des Bodens, den höhern
oder niedern Grad der Kultur, die in größerm oder geringerm Umfange dargebotene Gelegen-
beit zur Verwerrhung der Bodenerzeugnisse, die enwaige besondere Rentabilität der innern Occo-
nomie, z. B. aus dem Viehbestande, das Vorhamdensein etwaiger mit der Landwirthschaft in
Verbindung stehender gewerblicher Unternehmungen u. s. w.) von der Kommission nach sach-
verständigem Ermessen zu schätzen und es sind hierbei insbesondere solche Gütrer von ähn-
licher Lage und Bodenbeschaffenheit in Vergleich zu ziehen, deren Neinertrag entweder der
Kommission speciell bekanm ist oder auf Grund ordnungomäßig geführter Bücher nachge-
wiesen wird.
Daneben vermögen die in den letzten zehn Jahren gezahlten Kaufpreise sowie die in
neuern Komrakten bedungenen Pachtgelder in Verbindung mit den besondern Modalitäten,
unter deuen die cinzelnen Kauf= und Pachtverträge abgeschlossen sind, für die richtige Schähung