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Darauf, ob in einzelnen Fällen aus diesem oder jenem Grunde ausnahmsweise ein
fälliger Zins= oder Rentenbetrag rückständig bleiben beziehungsweise ausfallen könnte, darf
dagegen bei der Ermittelung des Jahreseinkemmens keine Rücksicht genommen werden.
D. Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe oder irgend einer Art ge-
winnbringender Beschäftigung berreffend.
g. 27.
Bei Haudel- oder Gewerbtreibenden ist das Einkommen, welches sie aus Gruneigen=
thum oder Kapitalvermögen beziehen, ebenso wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen nach
den Vorschriften in 88. 11 und 12 des Gesetzes zu berechnen, mit der Maßgabe, daß
Zinsen von Forderungen und Schuloen, welche im kaufmännischen Verkehr und überhauyt.
im Verfehre unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben bei
Feststellung des durch den Hawels= oder Gewerbebetrieb erzielten Ertrages in Betrachr
kommen.
Um letzteren für einen dreijährigen Zeitraum zu ermitteln, muß der innerhalb deffelben
bei den verschiedenen Geschäften erzielte Gewinn gegen den in der gleichen Zeit bei anderen
Geschäften erlittenen Verlust balancirt werden.
Wenn beispielsweise ein Gewerbe- orer Haweltreibender im ersten Jahre einen
Ueberschuß von 9000 Mark, im andern Jahre einen Ueberschuß von 15000 Mark erzielt
und im dritten Jahre einen Ausfall von 12000 Mark erlitren hat, so stellt sich der von
ihm während der drei Jahre erzielte Ueberschuß überhaupt auf 12000 Mark und im jähr-
lichen Durchschuitte auf 4000 Mark heraus. Dabei sind übrigens Verluste nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie mit dem Hanbels= oder Gewerbsbetriebe in Verbindung stehen,
während Verluste anderer Art nicht mit in Rechnung gezogen werden dürfen.
g. 28.
Tamièen vom Gewinne kaufmännischer Geschäfte, vom Sportelertrage u. s. w. gehören
zu den wechselnden Einnahmen, bei denen der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend
ist und nach Befinden Schätzung eintritt.
s. 209
Zu dem stenerbaren Diensteinkommen der Beamten sind Loral= und Personalzulagen,
Dienstwohnungen und Wohnungsgelder zu rechnen, wogegen Rationen, Reisekostenvergitungen
und Bureaugeldaversa als Entschädigungen für Dienstaufwam außer Ansatz bleiben.