Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Darauf, ob in einzelnen Fällen aus diesem oder jenem Grunde ausnahmsweise ein 
fälliger Zins= oder Rentenbetrag rückständig bleiben beziehungsweise ausfallen könnte, darf 
dagegen bei der Ermittelung des Jahreseinkemmens keine Rücksicht genommen werden. 
D. Das Einkommen aus Haudel und Gewerbe oder irgend einer Art ge- 
winnbringender Beschäftigung berreffend. 
g. 27. 
Bei Haudel- oder Gewerbtreibenden ist das Einkommen, welches sie aus Gruneigen= 
thum oder Kapitalvermögen beziehen, ebenso wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen nach 
den Vorschriften in 88. 11 und 12 des Gesetzes zu berechnen, mit der Maßgabe, daß 
Zinsen von Forderungen und Schuloen, welche im kaufmännischen Verkehr und überhauyt. 
im Verfehre unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen beziehungsweise Ausgaben bei 
Feststellung des durch den Hawels= oder Gewerbebetrieb erzielten Ertrages in Betrachr 
kommen. 
Um letzteren für einen dreijährigen Zeitraum zu ermitteln, muß der innerhalb deffelben 
bei den verschiedenen Geschäften erzielte Gewinn gegen den in der gleichen Zeit bei anderen 
Geschäften erlittenen Verlust balancirt werden. 
Wenn beispielsweise ein Gewerbe- orer Haweltreibender im ersten Jahre einen 
Ueberschuß von 9000 Mark, im andern Jahre einen Ueberschuß von 15000 Mark erzielt 
und im dritten Jahre einen Ausfall von 12000 Mark erlitren hat, so stellt sich der von 
ihm während der drei Jahre erzielte Ueberschuß überhaupt auf 12000 Mark und im jähr- 
lichen Durchschuitte auf 4000 Mark heraus. Dabei sind übrigens Verluste nur insoweit 
zu berücksichtigen, als sie mit dem Hanbels= oder Gewerbsbetriebe in Verbindung stehen, 
während Verluste anderer Art nicht mit in Rechnung gezogen werden dürfen. 
g. 28. 
Tamièen vom Gewinne kaufmännischer Geschäfte, vom Sportelertrage u. s. w. gehören 
zu den wechselnden Einnahmen, bei denen der Durchschnitt der letzten drei Jahre maßgebend 
ist und nach Befinden Schätzung eintritt. 
s. 209 
Zu dem stenerbaren Diensteinkommen der Beamten sind Loral= und Personalzulagen, 
Dienstwohnungen und Wohnungsgelder zu rechnen, wogegen Rationen, Reisekostenvergitungen 
und Bureaugeldaversa als Entschädigungen für Dienstaufwam außer Ansatz bleiben.
	        
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