Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Klassen- und klassisizirte Einkommenstener. 
8. 30. 
Die Veranlagung der Steuer erfolgt in der Regel nach Haushaltungen. 
Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbständig eine Wirth- 
schaft führen die Hausfrau, mir ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt 
eben. 
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden also nur solche Personen, welche durch 
Blutsverwamtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hansherrn 
oder der Hausfrau unterhalten werden. 
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern unter 
einem Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu einem Haushalte gehörig 
angenommen, wenn der eine Theil wegen Mangels an Erwerb seinen frühern eignen 
Haushalt hat aufgeben müssen und wieder ganz in Wohnung und Unterhalt bei dem andern 
Theile aufgenommen worden ist. 
g. 31. 
Dem selbständigen Einkommen des Steuerpflichtigen ist bei der Einschätzung das 
etwaige besondere Einkommen der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzuzu- 
rechnen, gleichviel ob ihm an letzterm der Nießbrauch zustehr over nicht. 
Den Einschätzungskommissionen ist jedoch freigestellt, einkommensteuerpflichtige 
Glieder einer Haushaltung, deren Vermögen dem Nießbrauche des Haushaltungsvorstandes 
nicht unterworfen ist, nach Befinden besonders zu veranlagen (S. 9 Abs. 2 des Gesetzes). 
v. 32. 
Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschieoenen Orten, so werden sic nur 
einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden Wohnorte des 
Mannes — nicht an demjenigen, an welchem er sich des Verdienstes wegen, wenn auch 
längere Zeit, aufhält — zur Seeuer gezogen (cfr. oben §. 7 Abf. 2 und 3). 
5. 33. 
Die über 18 Jahre alten Kinder, welche im Hause ihrer Eltern bei dem Berriebe 
der Landwirthschaft, eines Gewerbes oder eines andern nutzbringenden Geschaͤftes die Stelle 
von Knechten, Mägden, Gesellen oder Gehülfen versehen, sind besonders zu besteuern, gleich- 
viel ob sie für ihre Dienste einen bestlmmten Lohn empfangen oder nicht.
	        
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