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IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Klassen- und klassisizirte Einkommenstener.
8. 30.
Die Veranlagung der Steuer erfolgt in der Regel nach Haushaltungen.
Zur Haushaltung gehört der Hausherr oder, wenn Frauen selbständig eine Wirth-
schaft führen die Hausfrau, mir ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt
eben.
Einen Haushalt im Sinne des Gesetzes bilden also nur solche Personen, welche durch
Blutsverwamtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hansherrn
oder der Hausfrau unterhalten werden.
Verheirathete Kinder, welche mit ihren Eltern beziehungsweise Schwiegereltern unter
einem Dache wohnen, und umgekehrt, werden nur dann als zu einem Haushalte gehörig
angenommen, wenn der eine Theil wegen Mangels an Erwerb seinen frühern eignen
Haushalt hat aufgeben müssen und wieder ganz in Wohnung und Unterhalt bei dem andern
Theile aufgenommen worden ist.
g. 31.
Dem selbständigen Einkommen des Steuerpflichtigen ist bei der Einschätzung das
etwaige besondere Einkommen der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzuzu-
rechnen, gleichviel ob ihm an letzterm der Nießbrauch zustehr over nicht.
Den Einschätzungskommissionen ist jedoch freigestellt, einkommensteuerpflichtige
Glieder einer Haushaltung, deren Vermögen dem Nießbrauche des Haushaltungsvorstandes
nicht unterworfen ist, nach Befinden besonders zu veranlagen (S. 9 Abs. 2 des Gesetzes).
v. 32.
Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe, aber an verschieoenen Orten, so werden sic nur
einmal nach dem gesammten Einkommen und zwar an dem bleibenden Wohnorte des
Mannes — nicht an demjenigen, an welchem er sich des Verdienstes wegen, wenn auch
längere Zeit, aufhält — zur Seeuer gezogen (cfr. oben §. 7 Abf. 2 und 3).
5. 33.
Die über 18 Jahre alten Kinder, welche im Hause ihrer Eltern bei dem Berriebe
der Landwirthschaft, eines Gewerbes oder eines andern nutzbringenden Geschaͤftes die Stelle
von Knechten, Mägden, Gesellen oder Gehülfen versehen, sind besonders zu besteuern, gleich-
viel ob sie für ihre Dienste einen bestlmmten Lohn empfangen oder nicht.