Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 34. 
Geschwister, welche zusammenleben, bilden keinen Haudhalt im Sinne des Gesehes, 
weil es an dem besonderen Merkzeichen desselben (dem Hausherrn oder der Hausfrau) fchlt. 
Sie dürfen daher auch nicht zusammen mit einem Stenersatze belegt, sondern müssen, Jeder 
nach Maßgabe seines Einkommenk besonders besteuert werden. 
Dasselbe gilt, wenn mehrere Personen ein Grundstück oder ein Kapitalvermögen ge- 
meinschaftlich besitzen oder ein Gewerbe gemeinschaftlich betreiben. Die Veranlagung er- 
solgt hier nach Maßgabe des Autheils cines Jeden. 
V. Von der Einschätzung. 
(Zu P. 14 bis 22 des Gesehes. 
S. 35. 
Die Veranlagung der Steuer hat für jedes Jahr sters in den Monaten Ofwber und 
November des vorhergehenden Jahres zu erfolgen. 
Das Inoividnalverzcichniß, dessen Aufslellung dem Gemeindevorstande nach dem unter 
A. brigefügten Formulare obliegt, bilder die Grundlage der Veranlagung. In demselben 
— mussen sämmtliche Einwohner der Gemeinde aufgeführt werden, also auch diejenigen, 
welche der klassifizirten Einkommensteuer unterliegen, ferner diejenigen, welche zur Zeit der 
Veranlagung des Arbeitsverdienstes wegen oder aus andern Gründen zeinveise abwesend 
sind, sowic diejenigen, welche in eine andere Gemeine zu verziehen beabsichtigen, aber noch 
nicht verzogen sind. Ueberdies sind dic steuerpflichrigen Angehörigen anderer Staaten sowie 
die steuerpflichtigen juristischen Personen und Gesellschaften in dasselbe einzurragen. Hin- 
sichtlich der steuerfreien Mitglicher von Truppenkörpern und der steuerfreien Jusassen von 
Gesängnissen, Armenhäusern 2c. dedarf es nur einer summarischen Angabe ohne specielle 
namcutliche Aufführung. 
Fäür die Einkommensteuerpflichtigen ist vom Gemeindevorstande ein besonderes Register 
nach dem Fornmlare unter B. anzulegen und sodann an den Vorsihenden der Bezirkskom= 
misston abzugeben. 
F. 36. 
Der Gemeindevorstand hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl der Ortsfom- 
mission rechtzeitig erfolgt und zu diesem Behuse dem Gemeinderathe beziehungsweise der 
Gemeindeversammlung geeignete Personen vorzuschlagen. Es empfiehlt sich möglichst darauf 
Bedacht zu nebmen, daß die Mitglieder der Kommission nicht zugleich Mitglicber des Be- 
zirföausschusses sind.
	        
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