Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Wird ein Mitglied einer Ons- oder Bezirkskommission bleibend außer Stand gesetzt, 
seine Funktionen zu erfüllen, so ist für die noch übrige Zeit seines Mandats eine Ersatz- 
wahl vorzunehmen. 
8. 37. 
Jedes Mitglied der Einschätzungskommission hat während der Berathung über seinen 
eigenen Steuersatz aus dem Sitzungslokale sich zu entfernen; das Gleiche gilt von dem Vor- 
sitzenden, an dessen Stelle für diese Zeit das den Jahren nach älteste Mitglied der Kom- 
mission den Vorfitz zu übernehmen hat. 
8. 38. 
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individualverzeichnisse als 
klassenstenerpflichtig bezeichurt sind, aber bei näherer Prüfung für einkommenstenerpflichtig 
erachtet werden, dem Vorsitzenden der Bezirkskommission alsbaldige Nachricht zu geben. Um- 
gekehrt hat letzteret die betreffende Ortseinschätzungsfommission alsbald zu benachrichtigen, 
wenn Personen, welche vom Gemeindevorstande in das Register der Einkommensteuerpflich- 
tigen aufgenommen worden sind, von der Bezirkskommission für klassenstenerpflichtig erachtet 
werden. 
Sollte es sich ereignen, daß eine Person von der Ortskommission für einkommen- 
stenerpflichtig, von der Bezirkskommission dagegen für klassensteuerpflichtig erachtet wird, 
so ist dieselbe, vorbehaltlich der ihr selbst und den Vertretern des Staatsinteresses zustehenden 
Reklamation beziehungsweise Berufung, in Stufe 1 der Einkommensteuer mit terminlich 
7½ Mf. (—. 2½ Th.) einzustellen. 
39. 
Zur Einziehung der über die Einkommensverhälmisse ver etnzelnen Steuerpflichtigen 
etwa erforderlichen Nachrichten, sofern diese Verhältuisse nicht bereits hinreichend bekannt 
sind und darüber nicht in anderer geeigneter Weise (durch Auskunftbertheilung aus den 
Vormunschaftsakten und Hypothekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) Auf- 
schluß erlangt werden kann, haben die Einschitzungskommissionen und Bezirksausschüsse sich 
der Gemeindevorstände zu bedienen und es sind die letztern allen diesfallsigen Aufforderungen 
Folge zu leisten verpflichtet. 
VI. Selbstdeklarationen. 
(Zu §. 23. des Gesetzes). 
8. 40. 
Aus die eigenen Deklarationen der Stenerpflichtigen wird allemal, wenn erhebliche 
Zweifel wider die Richtigkeit der Angaben nicht obwalzen, besondere Rücksicht zu nehmen
	        
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