Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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sein. Damit dies aber geschehen kann, ist vor Allem erforderlich, daß die aus den ver- 
schiedenen Quellen bezogenen Einkommensbeträge vollständig angegeben und daß auf Ver- 
langen die Unterlagen der Einkommensberechnung mitgetheilt werden, damit die Bezirks- 
kommission und deren Vorsitzender beurtheilen können, ob die gesetzlichen Vorschriften überall 
richtig zur Anwendung gekommen sind. 
Der Vorsitzende der Kommission hat in der nach §. 23 Abs. 3 zu erlassenden öffentlichen 
Befanntmachung mit zu bemerken, daß denjenigen Einkommensteuerpflichtigen, welche zu 
deklariren beabsichtigen, auf Verlangen Deklarationsformulare werden ausgehändigt werden. 
Wenn bei Prüfung einer Deklaration sich die Nothwenvigkeit weiterer Erläuterungen 
ergiebt, so licgt dem Vorsitzenden ob, die desfallsigen Angaben vom Deklaranten zu begehren 
Werden dieselben versagt oder in nicht genügender Weise ertheilt, so soll zwar dem Deklaranten, 
sofern seine Deklaration sormell den gesehlichen Erfordernissen entspricht, das Reklamations- 
recht nicht abgeschninen, aber auch die Einschähungskommission nicht gehalten sein, auf die 
Angaben des Deklaranten größere Rücksicht zu nehmen, als auf jede andere über sein Ein- 
kommen eingezogene Nachricht, welche je nach dem Grade ibrer Zuverlässigkeit als ein mehr 
oder weniger brauchbares Material für möglichst richtige Erminelung des Einfommens benußzt 
wird. 
Die Klassensteuerpflichtigen bedürfen keiner Deklaration, sum sich das Reklamations= 
recht zu wahren; indeß bleibt denselben nachgelassen, den borsttenden“ der Einschähungs- 
kommission auf die Höhe ihres Einkommens und die eiwaigen besondern Verhältnisse, denen 
sie einen Einfluß auf die Feststellung ihrer Steuerstuse beilegen, vor Beginn des Ein- 
schätzungögeschäftes mittels schriftlicher Eingabe aufmerksam zu machen. 
Hat ein Deklarant wissemlich einen Theil seines Einfommens entweder verschwicgen 
oder zu niedrig angegeben, so ist vom Vorsitzenden der Bezirkseinschätzungskommission 
dem Landrathsamte bezichungsweise vom Vorsitzenden der Ortseinschähungskommission dem 
Gemeindevorflande behufs Einleitung des gesehlichen Strafverfahrens (§. 31 des Gesehes) 
emsprechende Nachricht zu geben. 
VII. Abschluß des Einschätzungegeschästes und Erhebung der Steuer. 
(Zu S#. 24 bis 30 des Gesetzes). 
S. 41. 
Die Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen haben das Veranlagqungsgeschäft in 
der Weisc zu beschleunigen, daß die geborig abgeschlossenen Einschätzungsregister, hinsichtlich 
deren eine öffentliche Auslegung nicht weiter stattfindet, spätestens bis Ende des Monats 
November an die Bezirkssteuercinnahme gelaugen.
	        
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