Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Von Letzterer ist sodann dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsiellung und Abgabe 
der Heberegister sowie die Ausfertigung und Behändigung der Steuerzettel längstens bis 
Mitte Februar des Peranlagungsjahres erfolg 
8. 42. 
Das Heberegister ist nach g. 24, Abs. 2 des Gesetzes im Laufe des ersten Vier- 
teljahres acht Tage lang öffentlich auszulegen. Die nähere Festsehung der Zeit bleibt dem 
Gemeindevorstande im Benchmen mit dem Ortssteuereinnehmer überlassen; sollte zwischen 
beiden eine Verständigung hierüber nicht eintreten, so sind für die Auslegung dic lehten 
acht Tage des Monats Febrnar zu wöhlen. 
Der Ortsstenereinnehmer kann während der Auslegung des Heberegisters die Annahme 
von Klassen= und Einfommensteuern ausseyen, wenn er solches vorher durch die Lokalblätter 
oder durch öffentlichen Anschlag bekanm macht. 
#. 43. 
Die Einkommenstenerpflichtigen sind künftig dem Heberegister jedes Ortes. 
in der durch das Einschähungöregister für die Klassenstcuer bedingten Reihenfolge (Cf. oben 
§. 35, Abs. 2) einzufügen und, wenn sie außerhalb des Sitzes der Bezirksstenereinnahme 
wohnen, mit der Steueremrichtung an den betreffenden Ortssteuereinnehmer gewiesen, indem 
die Bemerkung in §. 8 des Gesetzes vom 20. April 1869, daß die Bezirkssteuereinnahme 
hinsichtlich aller Einkommensteuerpflichtigen des Brzirkes als Spezialbebestelle fungire, nach 
#§. 24 des Gesehes vom 13. April 1874 als aufgeboben zu betrachten ist. 
Auch über die im Laufe des Jahres eintretenden Zugänge und Abgänge sind künftig 
für die Klassen= und die Einkommensteuer keinc getreunten Listen zu. führen. 
S. 44. 
Nach Feststellung sämmtlicher Einschähungsregister hat das Landrathsamt eine Haupt- 
zusammenstellung über den terminlichen Sollertrag der Steuer anzufertigen, diese aber in 
je einem Eremplare dem Rechnungsburcau und der Bezirkssteuereinnahme zugehen zu lassen. 
Schließlich sind die Einschähungsregister für die Klassensteuer an die Gemeindevor- 
stände, die Einschähungsrcgister für die Einkommensteuer an die Vorsitzenden der Bezirks- 
kommissionen zurückzugeben, um von denselben bei den Vorarbeiten für die nächste Veran- 
lagung mitbenutzt zu werden.
	        
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