Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Formular des Steuerquittungszettels. 
Gemeinde 
Haus-Nr. Konto-Nr. 
D 
hat für das Jahr 187 nach der erfolgten Einschätzung 
Klassen- 
Mark Pf. terminliche Siteuer, 
Einkommen- 
und zwar längstens acht Tage nach Anknust eines jeden Termines, an die Ortssleuerein- 
nabme zu entrichten, widrigenfalls die erekurivische Beitreibung crfolgt. 
Dem Steuerpflichtigen steht es auch frei, die Steuer für einen längern Zeitraum bis zum 
Jabresbetrage im Voraus einzuzahlen. 
Etwaige Reklamationen gegen die Höhe der Veranlagung, durch welche jedoch die Ver- 
biwlichkeit zu vorläufiger Entrichtung der veranlagten Steuer nicht aufgehalten wird, sind 
nur dann zu beachten, wenn sie bis Ende des Monats Februar bei dem Gemeindevorstame 
beziehungsweise, soviel die Einkommensteuerpflichtigen anlangt, bei dem Worsitzenden der Be- 
zirkseinschätzungskommission schriftlich angebracht werden. 
Gegenwärtiger Steuerzettel ist bel der Zahlung von Steuern jedesmal der Ortssteuer- 
einnahme zur Abquittirung vorzulegen; sollte derselbe verloren gehen, so sind für Ausferti- 
gung eines neuen 25 Pfennige zu entrichten. 
Fürstliche Bezirkssteuereinnahme. 
Auf der Rückseite: Quittungsbogen. 
NB. In den Steuerzetteln über die innerhalb eines Jahres eintretenden Zugänge 
sind die Worte „bis Ende des Monats Februar“ zu streichen und durch die 
Worte „binnen vier Wochen“ zu ersetzen.
	        
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