Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Vorschriften für die Ausfüllung. 
1., Bei Eintragung der Stenerpflichtigen ist die Reibenfolge der Hausnummern festzu- 
2., das Individnalverzeichniß muß die ganze Seclenzahl des Ortes genau nachweisen; es 
müssen also auch diejenigen, welche Steuerfreiheit genießen, sowic diejenigen, welche 
Einkommensteuer entrichten, darin aufgeführt sein. 
3., In den Spalten 13. bis 15. ist der gesammte Grunobesitz des betreffenden Steuer- 
pflichtigen und der zu seiner Haushaltung gehörigen Personen anzugeben. Erpachtete 
Grumstücke sind besonders darunter zu seten. Wenn sich der Besitzstand seit der letzten 
Einschätzung erheblich vermindert hat, so bleibt anzugeben, in wessen Hände das Feh- 
lende gekommen ist. 
4., In den Spalten 18 und 22 darf etwa vorhaudenes Kapitalvermögen der Steuerpflich- 
tigen nicht verheimlicht werden. 
5., Als besondere, die Leistungsfähigkeit beeimrächtigende wirthschaftliche Verhälmisse 
(Sp. 33) sind nach dem Gesetze bloß anzusehen: 
a#., eine große Zahl von Kindern, 
b., die Verpflichtung zur Unterhaltung armer Angehöriger, 
., andauernde Krankheit, 
4l., eine übermäßige Schuldenlast, 
c., außergewöhnliche Unglücksfälle. 
6., das Register ist nach Beendigung des Einschätzungsgeschäfts in den Spalten 6. bis 12. 
0. und 32. aufzusummiren, auf dem Titelblatte gehörig auszufüllen und sowohl vom 
Gemeindevorstande wic vom Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Einschätzungs- 
kommission betreffenden Orts zu unterzeichnen, alsdann aber sofort und spätestens bis 
Ende des Monats November an die Bezirkssteuereinnahme abzugeben.
	        
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