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ergriffen hatten, oder insofern eine allmälige Ufererweiterung, als Folge solcher Bauten, erst
nach Publikation des Gesetzes eintritt.
g. 28.
Verbot schädlicher Debänderungen durch Densagen.
Vorbehältlich der Bestimmungen in den §§. 29 flg. darf in den Flüssen und Bächen, an
welchen sich Triebwerke befinden, von dem Bereiche des zu oberst gelegenen Triebwerkes (ein-
schließlich) an Niemam bleibende Anlagen oder Einrichtungen machen, oder an den bestehenden
Anlagen und Einrichtungen eine Abänderung treffen, wodurch der Lauf des Wassers gehemmt
oder beschleunigt oder dasselbe abgeleitet wird, ohne vorgängige Genehmigung der Verwaltungs-
behörde.
Diese hat bei ihren desfallsigen Cutschließungen namentlich auch auf das offentliche In-
teresse, sowie auf elwaige Nutzungsrechte Amerer Rücksicht zu nehmen.
8. 29.
Compelenz der Verwallungsbehörden.
Die Verwaltungsbehörden haben die beim Gebrauch der Flüsse und Bäche zwischen den
Interessenten entstehenden Streitigkeiten, soweit solche nicht wohlerworbene Rechte betreffen und
deshalb vor die Justizbehörden gehören, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen
(5. 98) zu entscheiden.
Zweiter Abschnitl.
Von der Benutzung des Wassers zu besonderen Zwecken.
S. 30.
Onsbesondere über schädliche Deränderungen des Wassers und der Alser.
Die Benutzung des Wassers zu Gerbereien, chemischen Fabriken, Bleichereien, Flachs-- und
Haufrösten, Schafwäschen, Durchtreiben des Viehes, Durchfahrten, Viehtränken, Pferdeschwem-
men, Badeaulagen und zu sonstigen Zwecken, wodurch die Eigenschaften des erstern auf schäd-
liche Art verändert oder die Ufer gesährdet werden, unterliegt vorbehäl#lich wohlerworbener
Rechte, der Bewilligung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde, welche bei ihren
desfallsigen Entschließungen namentlich auch auf etwaige Nutungsrechte Anderer Rücksicht zu
nehmen hat.
S. 31.
Flöße#.
In Ansehung der Flöße (Floßfahrt mit gebundenen Flößen und Scheltflöße) bewendet es
bei dem zeltherigen Rechte und den bestehenden speziellen Vorschriften.
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