Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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ergriffen hatten, oder insofern eine allmälige Ufererweiterung, als Folge solcher Bauten, erst 
nach Publikation des Gesetzes eintritt. 
g. 28. 
Verbot schädlicher Debänderungen durch Densagen. 
Vorbehältlich der Bestimmungen in den §§. 29 flg. darf in den Flüssen und Bächen, an 
welchen sich Triebwerke befinden, von dem Bereiche des zu oberst gelegenen Triebwerkes (ein- 
schließlich) an Niemam bleibende Anlagen oder Einrichtungen machen, oder an den bestehenden 
Anlagen und Einrichtungen eine Abänderung treffen, wodurch der Lauf des Wassers gehemmt 
oder beschleunigt oder dasselbe abgeleitet wird, ohne vorgängige Genehmigung der Verwaltungs- 
behörde. 
Diese hat bei ihren desfallsigen Cutschließungen namentlich auch auf das offentliche In- 
teresse, sowie auf elwaige Nutzungsrechte Amerer Rücksicht zu nehmen. 
8. 29. 
Compelenz der Verwallungsbehörden. 
Die Verwaltungsbehörden haben die beim Gebrauch der Flüsse und Bäche zwischen den 
Interessenten entstehenden Streitigkeiten, soweit solche nicht wohlerworbene Rechte betreffen und 
deshalb vor die Justizbehörden gehören, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen 
(5. 98) zu entscheiden. 
Zweiter Abschnitl. 
Von der Benutzung des Wassers zu besonderen Zwecken. 
S. 30. 
Onsbesondere über schädliche Deränderungen des Wassers und der Alser. 
Die Benutzung des Wassers zu Gerbereien, chemischen Fabriken, Bleichereien, Flachs-- und 
Haufrösten, Schafwäschen, Durchtreiben des Viehes, Durchfahrten, Viehtränken, Pferdeschwem- 
men, Badeaulagen und zu sonstigen Zwecken, wodurch die Eigenschaften des erstern auf schäd- 
liche Art verändert oder die Ufer gesährdet werden, unterliegt vorbehäl#lich wohlerworbener 
Rechte, der Bewilligung und Beschränkung durch die Verwaltungsbehörde, welche bei ihren 
desfallsigen Entschließungen namentlich auch auf etwaige Nutungsrechte Anderer Rücksicht zu 
nehmen hat. 
S. 31. 
Flöße#. 
In Ansehung der Flöße (Floßfahrt mit gebundenen Flößen und Scheltflöße) bewendet es 
bei dem zeltherigen Rechte und den bestehenden speziellen Vorschriften. 
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