Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Ministerialerklärung, 
die Aufhebung der unterm 19. Junis. Juli 1854 zwischen der Regierung des Fürslenthums 
Reuß j. L. und der Königlich Sächsischen Negierung abgeschlossenen Uebereinkunft wegen 
der in Kriminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenen Kosten betresfend. 
Die Regierungen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie und des Königreichs Sachsen 
sind mit einander übereingefommen, im Hinblick auf die §g. 43 und 46 des Bundesgesetzes 
vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, die zwischen den beiden 
Regierungen unterm 19. Juni'8s. Juli 1854 getroffene Uebereinkunft in Betreff der in 
strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Koiten als außer Wirksamfeit getreten anzusehen, 
nicht minder in Betreff der in polizeilichen Untersuchungsfällen erwachsenden Koslen außer 
Wirksamkeit zu setzen und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage der Kostenerstat- 
tung bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die in §. 43 des erwähnten Bundesgesetzes 
aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten zu lassen. 
Jedoch soll eine Erstattung dersenigen baaren Auslagen, welche bis zum Schluß 
des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden des anderen 
Staats beantragten Auslieferungen den letzteren erwachsen sind, nicht stattfinden, rücksichtlich 
bieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der Uebereinfunft vom 19. Juni/8. Juli 1854 
verfahren werden. 
Gera, am 27. August 1874. 
Fürstliches Ministerium. 
(L. S.) gez. v. Harbon.
	        
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