Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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6) das Geseh vom 19. October 1872, die kirchlichen Dissidenten betr., 
7) und 8) Die Gesetze vom 27. October 1872 und 9. März 1874, die Pensio- 
nirung der Geilllichen betr., 
9) das Gesetvom 13. April 1874, die Erhebung der Klassen= und klassifi- 
zirten Einkommensteuer betr., 
10) das Gesetz vom 17. Juni 1874, die revidirte Gemeindeordnung betr. 
Mit aufrichtigem Danke erkennen Wir an, daß der Landtag ebensowohl bei der Ge- 
setzgebung, wie bei der Berathung des Staatshaushalts -= Etats, Unserer Reglerung willige 
und einsichtsvolle Mitwirkung geleistet hat. Dies gilt auch hinsichtlich der im Zusammen- 
hange mit der Aufhebung der Bierbamnrechte den davon betroffenen oberländischen Städten 
bewilligten Entschädigungssumme, sowie der den Staatsdienern, mit Einschluß der Volks- 
schullehrer, wiederholt verliehenen Theuerungszulagen, ingleichen der Unterstützungen, welche 
verschiedenen Gemeinden für Schulbauten zu Theil geworden sind. 
Die mit den Staatsregierungen des Großherzogthums S. Weimar-Eisenach und des 
Herzogthums S. Coburg-Gotha wegen gemeinschaftlicher Benutzung von Straf= und 
Corrections-Anstalten abgeschlossenen Verträge, denen der Landtag Zustimmung ertheilt hat, 
sind zur Ausführung gebracht worden. 
Die mit der Krone Preußen im vorigen Jahre abgeschlossene Mllitair-Conventlon 
tritt mit dem 1. October d. J. in Kraft. 
Der Ban der Weimar-Geraer Eisenbahn ist soweit vorgeschritten, daß die rechtzeitige 
Vollendung im künftigen Jahre zu erwarten steht. 
Im Ausbau der Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn ist zwar wegen fehlender Gelomittel 
eine Stockung eingetreten, deren Beseitigung jedoch gehofft wird. 
Auf die Fortsetzung der Gera-Cichichter Bahn in der für Unsern oberländischen Be- 
zirk erwünschten Richtung wird von Unserer Regierung unablässig hinzuwirken gesucht. 
Ueberaus zu beklagen ist, daß die Eisenbahngesellschaft Erfurt-Hof-Eger ihre Auflösung 
zu beschließen sich veranlaßt gesehen hat. Die darüber von den betheiligten Regierungen 
zu fassende Cutschließung sleht noch aus. 
Den Segen des Allmächtigen erflehen Wir für Unser Land, wie für das gesammte 
deutsche Vaterland. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Unserem belgedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 7 September 1874. 
L. S. Heinrich. XIV. 
v. Harboun.
	        
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