Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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5. 32. 
Hallen von Jähren. 
Das gewerbliche Halten einer Fähre, d. h. eines Fahrzeugs, mittelst dessen die Verbindung 
zwischen zwei durch ein Gewässer getreunten Pläten durch entgeldliches Ueberfahren von 
Menschen, Thieren und Gütern bewirkt wird, ist, soweit ein Recht dazu nicht schon besteht, an 
die Genehmigung der Gemeindebehörde gebunden, welche auch das Fahrgeld zu bestimmen und 
über die Sicherheit der Ueberfahrt zu wachen hat. 
8. 33. 
Behördliche Genehmigung bei Slauansagen und Friebwerken. 
Stauanlagen zu Triebwerken und sonstige Vorrichtungen zu Venutzung von Wasserkräften 
bedürfen zu erster Anlage und zu jeder wesentlichen Veränderung der Genehmigung der Ver- 
waltungsbehörde. 
Als wesentliche Veränderungen sim alle diejenigen anzusehen, welche auf den Stand, 
den Lauf oder den Verbrauch des Wassers Einfluß haben, insbesondere: 
Zuleitung des Wasseré aus einem andern, als dem zeither benutzten Gewässer, oder 
die Ableitung in ein solches; 
neue Aufdämmung oder Abänderung des Zu= oder Ableitungsgrabens; 
Veränderung der Einlaßschleußen, der Stauvorrichtungen und des Leerlaufes, sowohl 
rücksichtlich der Höhe, als der Lichtweite; 
Veränderung an dem Fachbaum, dem Sicherpfahl, Merk= oder Pegelpfahl. 
8. 34. 
Der Unternehmer hat bei seinem Antrage namemlich auch anzugeben, ob und in welcher 
Entfernung Stanwerke an demselben Gewässer, zunächst oberhalb der beabsichtigten oder zu ver- 
ändernden Anlage, sich befinden, und welchen Einfluß die Anlage oder die Veränverung derselben 
auf die Wasserbenutuung der bereits bestehenden Werke äußern wird, sowie welche bleibenden 
Höhenmaße (Sicherpfahl, Merk= oder Pegelpfahl) aufgestellt werden sollen, nach welchen die dem 
Werke zustebende Wasserhöhe zu bestimmen sein wird. 
Die erforderlichen Pläue, Zeichnungen und Veschreibungen müssen von einem geprüften 
Wasserbauverfländigen angesertigt sein und sind in zwei Eremplaren einzureichen. 
8. 34a. 
Revislon der Wasserwerße. 
Nach Ausführung der Anlage oder Veränderung einer solchen hat der Unternehmer die 
Vollendung der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, worauf auf Grum der bei der Genehmigung 
der Anlage erfolgten Feslsebung eine Revision derselben unter Zuziehung eines Sachverständigen 
und der Betheiligten erfolgt. Findet sich nichts zu erinnern, so ist eine genaue Beschreibung
	        
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