Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 56. 
Forlselzung; Enlscheibung. 
Nach Beendigung aller erforderlichen Erörterungen hat die Behörde eine Entscheldung in 
der Sache zu ertheilen. Diese hat sich pamemlich darauf zu erstrecken: 
1) ob die beabsichtigte Anlage für ein Unternehmen der im §. 43 bezeichneten Art zu 
erklären, sonach 
2) der beantragten Zwangsabtretung von Grumeigenthum, oder 
3) zwangsweiser Belastung eines solchen mit Dienstbarkeiten stattzugeben sel; 
4) ob und in welchem Maße fremdeb Wasser in Anspruch zu nehmen; 
5) ob und welche Grumeigenthümer zur Theilnahme an dem Unternehmen gezwungen 
werden sollen, und hiernach 
6) ob, in welcher Weise, binnen welcher Zeit, und mit welcher Kostenvertheilung 
hiernach das Unternehmen in Ausführung zu bringen sei (s. S. 70) 
8. 57. 
Forllselzung. 
Wenn durch die beabsichtigte Anlage voraussichtlich eine Verminderung der Entwässerungs- 
fähigkeit, eine Versumpfung oder Ueberschwemmung fremder Grumstücke herbeigeführt werden 
würde, so soll bei Beantwortung der Frage, ob ein überwiegender landwirthschaftlicher Nutzen 
durch die Anlage erzielt werde, in zweifelhaften Fällen das Interesse der Entwässerung über 
das Interesse der Bewässerung gestellt und die Ausführung der letzteren versagt werden. 
g. 56. 
Forlselzung; Fellslellung der Enlschãdigungen. 
Ist die Ausführung des Unternehmens durch endgültige Entscheidung gesichert, so sind die 
für die Zwangsenteignungen zu leistenden Entschädigungen nach Vorschrift des §. 3 scd. des 
Gesetzes vom 26. Juni 1856 zu ermitteln und helen 
Oenossenschaslsiches *d der Anlernehmer. 
Die Eigenthümer der durch die Anlage zu verbessernden Grundstücke bilden von dem Zeit- 
punkte an, wo die Ausführung des Unternehmens durch gütliche Uebereinkunft oder durch 
endgültige Entscheidung gesichert ist, eine Genossenschaft. 
Die Genossen haben, im Falle ihre Anzahl mehr als sechs beträgt, zum Zwecke der Be- 
sorgung ihrer Geschäfte aus ihrer Mitte einen Ausschuß zu wählen. 
Der Ausschuß ist berechtigt, die Genossenschaft in allen das Unternehmen betreffenden 
Angelegenheiten zu vertreten.
	        
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