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Grunvstück aus der Anlage die unumgänglich ersowerliche Bewässerung auf die Dauer nicht
erhält. Der Austretende haftet jedoch der Genossenschaft für seinen Anthell an den entstan-
denen Anlage= und Unterhaltungs-Kosten.
g. 65.
Torksetzung.
Ist das Ausscheiden einzelner Grundstücke aus der Genossenschaft im Interesse der Ge-
sammtanlage nothwendig, so kann dasselbe von der Mehrheit verlangt werden; doch hat in
diesem Falle die beantragende Genossenschaft dem Ausscheidenden Entschädigung zu leisten, deren
Festsebung nach Maßgabe des §. 62 erfolgt.
S. 66.
Forlselzung; Reuslösung.
Die Auflösung der Genossenschaft kann nach Erfüllung aller ihrer Verbindlichkeiten gegen
Dritte durch die Mehrheit von zwei Drittheilen der Tbeilnehmer beschlossen werden.
Die Stimmenmehrheit ist in diesem Falle und in den Fällen der beiden vorhergehenden
Paragraphen nach der Größe des betheiligten Grumbesitzes zu bemessen.
8. 67.
Ausschusz; Wiesenvorslandschasl.
Der gewaͤhlte Ausschuß der Genossenschaft bildet zugleich die Wiesenvorstandschaft
in Ansehung der durch die Anlage zu bewässernden Wiesen.
8. 68.
Obsiegenheilen des selzleren.
Der Wlesenvorstandsschaft llegt ob:
1) den Plan zur Vertheilung des Wassers für die Bewässerung, erforderlichen Falles
unter Znziehung besonderer Wiesenbauverständiger sowie anderweitiger Techniker, zu
entwersen;
2) eine Wiesenordnung im Einvernehmen mit der betreffenden Ortspolizeibehörde,
sowic mit Zustimmung der Genossenschaft und mit Genehmigung der Verwaltungs-
behörde festzusetzen, in dieser Wiesenordnung
a) das Bewässerungsverfahren zu beslimmen,
b) das Befahren, Begehen, Beweiden, das Mähen und Ernten, die Reinhaltung
undden Schut der Wiesen, unbeschadet beslehender Rechtsverhältnisse, zu regeln,
) gegen Uebertretungen dieser Ordnung Strafen bis zu 5 Thlr. zur Casse der
Genossenschaft anzuordnen, deren Zuerkennung der betreffenden Verwaltungs-
behörde oblicgt;