Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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solchen dienen, sind mit einer Vorrichtung zu versehen, durch welche ses möglich wird, das 
Wasser bis auf den Grund abzulassen. (Vgl. jedoch §. 82.) 
8. 84. 
Regen- und Schneewasser. 
Regen= und Schneewasser, welches dem fließenden Gewässer Gerölle zuführt und dadurch 
schädlich wird, ist von den Gemeinden, durch deren Gemarkung eb fließt, wo thunlich, mittelst 
angebrachten Flechtwerls, Anlegung von Cascaden, Rechen rc. oder auf sonstige Weise un- 
schädlich zu machen. 
Ergießt sich das Regen= und Schneewasser über Grundeigenthum, welches zu keinem Ge- 
meindeverbande gehört, so liegt dieselbe Verbindlichkeit dem Grundeigenthümer ob. 
g. 85. 
Verlegen schädlicher Bege. 
Wege, welche den Ufern fließender Gewässer schädlich sind, müssen verlegt werden. 
g. 86. 
Waserschutzbaulen im össenllichen Onleresse. 
Waseserschuczbamen, der in den ##. 72—85 bezeichneten Art anzuordnen, sind die Ver- 
waltungsbehörden eben so ermächtigt als verpflichtet, sofern es das allgemeine Wohl erheischt. 
Es ist sodann das in den folgenden Paragraphen geordnete Verfahren einzuschlagen. 
8. 87. 
Dersahren dabei. 
Die Entscheidung über die Art und Zeit der Ausführung des Baues, über die Feststellung 
und Vertheilung der erforderlichen Kosten ist zunächst der cigenen Erwägung und Vereinbarung 
der Betheiligten zu überlassen. Solche Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung der 
Verwaltungsbehörde und sind nach erfolgter Genchmigung in ihrer Wirkung einer endgültigen 
Entscheidung der Verwaltungsbehörde gleichzuachten. Wird aber eine zweckentsprechende Aus- 
führung bezüglich Vereinbarung unter den Betheiligten innerhalb einer denselben zu bestimmen- 
den angemessenen Frist nicht nachgewiesen, so hat die Verwaltungsbehörde nach gehöriger 
Er#rterung über die Art und Zeit der Ausführung de5 Baues bezüglich über die Kostenver- 
thellung zu entscheiden. 
Die Eigenhümer der durch den Bau zu verbesseruden Grundstücke bilden eine Genossen- 
schaft, auf welche die oben in den 88. 59, 60, 66 getroffenen Bestimmungen ebenfalls An- 
wendung finden. 
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