Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

314 
nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 300 Mark, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 400 Mark 
mehr, als die im §. 1 festgesetzte Mindestbesoldung der Stellc, welche er bekleidet, aus der 
Staatskasse gewährt werden. 
Der Anspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nichtan- 
nahme einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch durch Annahme 
der letzteren ausgeschlossen sein würde. 
Die Dienstzeit ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu berechnen. 
8. 3. 
Wenn Volksschulen, an denen mindestens 4 Lehrer an ebensoviel Klassen thätig sind, 
unter der Leitung des 1. Lehrers (Oberlehrers oder Mestors) stehen, so hat letzterer aus 
Gemeindemitteln 
in Schleiz, Lobensteln und Hirschberg 450 Mark, 
in den übrigen Ortschaften aber 250 Mark 
über das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulage zu beanspruchen. 
S. 4. 
Die 88. 12 bis 44 des Volksschulgesetzes vom J. November 1870 sowie das Nach- 
tragsgesetz vom 29. Oktober 1872 treten mit dem 1. April 1875 außer Kraft. 
" Soweit die Volksschullehrer zeither mit Elnrechnung der bewilligten Theuerungszu- 
lagen im Genusse eines hoheren Diensteinfommens sich befunden haben, soll ihnen dasselbe 
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht verkürzt, aber bei Gewährung neuer Alterszu- 
lagen mit in Anrechnung gebracht werden. 
g. 5. 
Auf die Stadt Gera leidet gegemvärtiges Gesetz keine Anwenvung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 22. Dezember 1874. 
L. S. Heinrich. XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.