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nach fünfzehnjähriger Dienstzeit 300 Mark, nach zwanzigjähriger Dienstzeit 400 Mark
mehr, als die im §. 1 festgesetzte Mindestbesoldung der Stellc, welche er bekleidet, aus der
Staatskasse gewährt werden.
Der Anspruch auf die Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nichtan-
nahme einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch durch Annahme
der letzteren ausgeschlossen sein würde.
Die Dienstzeit ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu berechnen.
8. 3.
Wenn Volksschulen, an denen mindestens 4 Lehrer an ebensoviel Klassen thätig sind,
unter der Leitung des 1. Lehrers (Oberlehrers oder Mestors) stehen, so hat letzterer aus
Gemeindemitteln
in Schleiz, Lobensteln und Hirschberg 450 Mark,
in den übrigen Ortschaften aber 250 Mark
über das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulage zu beanspruchen.
S. 4.
Die 88. 12 bis 44 des Volksschulgesetzes vom J. November 1870 sowie das Nach-
tragsgesetz vom 29. Oktober 1872 treten mit dem 1. April 1875 außer Kraft.
" Soweit die Volksschullehrer zeither mit Elnrechnung der bewilligten Theuerungszu-
lagen im Genusse eines hoheren Diensteinfommens sich befunden haben, soll ihnen dasselbe
auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes nicht verkürzt, aber bei Gewährung neuer Alterszu-
lagen mit in Anrechnung gebracht werden.
g. 5.
Auf die Stadt Gera leidet gegemvärtiges Gesetz keine Anwenvung.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen
Insiegel.
Schloß Osterstein, am 22. Dezember 1874.
L. S. Heinrich. XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.