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8. 9l.
Zwangsenleignung; Filcherei- und andere Nubungs-Verechligle.
Zur Ausführung von MWasserschutzbauten jeder Art ist Zwangsenteignung von Grund-
eigenthum in Gemähheit des Gesehes vom 26. Juni 1856 zulässig.
Die Fischereiberechtigten haben bei unternommenen Schugarbeiten und Bauten in und an
Gewässern keinen Anspruch auf eine Entschädigung; sobald jedoch das Verlassen des alten
Flußbettes nörhig wird, erbalten dieselben als Eutschädigung dafür die Fischereigerechtigkeit in
dem neuen Flußbette.
Anudere Nutzungsbercchtigte können wegen des durch den Bau veranlaßten zeitweisen Still-
standes von Wasserbenuhungs-Anstalten, Schadloshaltung von denjenigen, zu deren Nutzen die
Bauarbeiten unternommen werden, nur dann beanspruchen, wenn dergleichen Wasserbenuhungs-
Anstalten bereits bei Erlassung dieses Gesezes vorhanden waren und der Stillstand in einem
Jahre länger als 14 Tage angedauert hat. Die zu gewährende Entschädigung wird von der
zuständigen Verwaltungsbehörde bestimmt.
Privatrechte, welche bezüglich dieser Schadloshaltung besonders erworben sind, bleiben
vorbehalten.
Aussführung von Wal#erschuhbaulen.
Die Ausführung angeorrneer veer genebmigter Wasserschutzbauten geschiehr in der Regel
nach unter Leilung der dazu bestimmen Banbeamten und unter Oberaussicht der Verwaltungs-
bebörde. Zu Beslreitung der Kosten der Vor= und Hauptarbeiten können von den Zahlungs-
pflichtigen angemessene Vorschüsse eingefordert und eingehoben werden (§. 89).
Die Ausführung solcher Wasserschutzbauten, bei welchen keinc technischen Schwierigkeiten
sich darbieten, kann jedoch den Betheiligten überlassen werden.
Im leyteren Falle muß nach Beendigung des Baucs eine Rcvision desselben durch einen
von der Verwaltungsbehörde zu beauftragenden Baubcamten, sowie die Abstellung der dabei
etwa vorgesundenen Mängel erfolgen.
Die Verwaltungsbehörde kann die Ausführung genehmigter oder angeordneter Wasserschutz-
bauten im Falle der Saumseligkeit oder Widersetzlichkeit ver dazu Verpflichteten auf deren Kosten
(. 88) unmittelbar veranlassen. .
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Bellchligungen von der Verwallungsbehörde.
Von Zeir zu Zeit sind Besichtigungen und Untersuchungen der fließenden Gewässer und
ihrer Ufer von der Verwaltungsbehörde anzuordnen.
8. 94.
Mahregeln bei Nolhfländen.
Wenn zu augenblicklicher Verhütung großer Gefahr durch Dammörüche oder Ueberschwem-
7.