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mungen aus auderer Veranlassung schleunige Maßregeln ergriffen werden müssen, ist die Ver-
waltungsbehörde oder wenn diese am Orte der Gefahr nicht amvesend ist, der Vorstand des
bedrohten Gemeindebezirks befugt, die serforderliche Hülfsleistung auch in benachbarten Orten
auszuschreiben.
Solche Hülfslelstungen sind nach ihrem Geldwerthe von den Verwaltungsbehörden fest-
zuslellen und auf Verlangen aus den Gemeindckassen der bedrohten Ortschaften zu vergüten.
g. 95.
Obliegenheilen der Gemeindeporflände.
Die Gemeindevorstände, an welche daß Ausschreiben ergangen ist (§. 94) haben bei 5 bis
50 Thaler Strase für die verlangten Spann= und Hanodienste Sorge zu tragen. Die Vor-
entbaltung der Hülfe ist an dem ausbleibenden Handarbeiter mit 1 Thlr., an dem Besiger eines
einspännigen Fuhrwerks mit 3 Thlr., und an dem eines zweispännigen Fuhrwerks mit 5 Thlr.,
im Falle der Zahlungsunfähigkeit aber mit entsprechender Gesängnißstrafe für jeden versäumten
Tag zu abnden.
Mierter Abschnitt.
Von den zuständigen Behörden.
g. 96.
Compelenz der Verwallungsbehörde.
Wo das gegemwärtige Gesetz die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde aussprichr, ist mit
Ausnahme der §#. 33 und 34 u. dasjenige Landrathöamt gemeint, in dessen Bezirke sich die
Anlage befindet oder ausgeführt werden soll.
Bei Anlagen, die sich über mehr als einen Landrathöamtsbezirk erstrecken, hat das Mini-
sterium Abtheilung für das Innere eineß der betheiligten Landrathsämter als das zuständige zu
bezelchnen.
S. 97.
Forlsetzung.
Die nach §. 46 zuständige Behörde ist auch für die zum Behuf der Anlage in Anspruch
genommene Zwangsenteignung zuständig. Nur in den Fällen einer Enteignung im öffentlichen
Interesse (. 2, 8) bleibt in Gemäßheit §. 2 des Gesetzes vom 26. Junül 1856 in erster Instanz
das Ministerium Abtheilung für das Innere, in zweiter Instanz das Ministerium competent.
8. 96.
Zuziehung von Sachverslͤndigen.
Wo dle Zuziehung von Sachverständigen sich nöthig macht, hat, sofern die Parteien über