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deren Person und Zahl sich nicht vercinigen, die zuständige Verwaltungsbehörde die ersteren zu
ernennen. Die Sachverständigen werden, wo nöthig, von dieser Behörde verpflichtet.
In Emeignungsfällen verbleibt es bezüglich der Sachverständigen bei den Bestimmungen
der ##. 4 und 5 des Geseges vom 20. Juni 1856.
S. 99.
Jusländigkeil der Pehörden für Grundslücks-Zusammenlegung.
Räcksichtlich derjenigen Be- und Entwässerungs-Anlagen und Wasserbett-Regulirungen
oder Verlegungen, welche im Zusammenhange mit einer Grundstücks- Zusammenlegung vor-
genommen werden, nud für die damit verbundenen Enteignungen bleiben für alle Instanzen die
Behöreen zuständig, welche nach Maßgabe des Geseges vom 8. Oktober 1860 (G. S. Bo. Xll.
S. 353) zustäwig sind.
S. 100.
Ausschluh des Rechlswegs; csulschädigung der Verlehzlen.
Gegen eine von der zuständigen Behörde auf Grund des gegenwärtigen Gesehes ertheilte
Erlaubniß findet die Betretung des Rechtsweges überhaupt nicht Statt.
Dagegen bleibt Dritten, welche durch solche Erlaubniß in ihren Privatrechten verletzt zu
sein glauben, die Verfolgung etwaiger Ansprüche auf Emschädigung im Rechtswege gegen Die-
senigen vorbehalten, zu deren Gunsten die Erlaubuiß ertheilt worden ist.
8. 101.
Verweisung auf den Vechlsweg.
Ist eine Streitigkeit, welche nach den Bestimmungen des gegemwärtigen Gesetzes auf den
Rechtöweg zu verweisen ist von der Art, daß das streitige Recht für die Zulässigkeit eines Unter-
nehmens bedingemd erscheint, so ist die weitere Verhandlung wegen des Unternehmens von der
Verwaltungsbehörde bis zur Erledigung des Rechtsstreites auszusetzen. Die Verweisung auf
den Rechtsweg ist durch ein Deerct der Verwaltungsbehörde ausgusprechen, worin dem angeblich
Berechtigten zugleich aufgegeben wird, daß er bei Verlust seines Anspruchs das behauptcte
Recht binnen 30 Tagen, von Eröffnung des Deercts an, mittelst rechtlicher Klage geltend zu
machen habe. Ist der Einspruch, welcher den Rcchtsstreit veranlaßt, nicht dieser Art, so hat die
Verwalltungsbehörde die gedachte Verhandlung zu Ende zu führen, bel ehwaiger Genehmigung
des Unternehmens aber darauf hinzuweisen, daß dadurch der gerichtlichen Entscheidung über das
streitige Recht nicht vorgegriffen werde.
S. 102.
Aorssehung.
Maßregeln in Bezug auf das Wasser, welche von der Verwaltungsbehörde im öffentlichen
Interesse für nothwendig erachtet werden, können durch privatrechtlichen Einspruch nicht aufge-