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gestürzt sind, nicht innerhalb 24 Stunden nach erhaltener polizeilicher Anweisung
daraus entfernt, sofern er nicht die Unshunlichleit nachzuweisen vermag;
2) wer ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde in der Nähe der Ufer, oder überhaupt an
Stellen, welche gegen das Wasser geschützt werden sollen, Erde, Kies oder Sand
gräbt, Rasen schält oder Steine bricht;
3) wer Rasenplähe, Wiesen 2c., welche unmittelbar an fließeuden Gewässern licgen und
der Uferüberschwemmung ausgesetzt find, umackert.
F. 108.
Forlsetzung.
Einer Geldstrafe bis zu 50 Thalern unterliegt:
1) wer in oder an fließenden Gewässern Schutz= oder Nutzungsbauten (z. B. Wehr-
oder Stau-Vorrichtungen), welche der Genehmigung der Verwaltungsbehörden
bedürfen, ohne solche unternimmt;
2) wer ein Wehr eigenmächtig erhöht oder verändert, eigenmächtig Beetter zur Er-
höhung der Wasserstauung auf dasselbe aufsetzt, einen Mark= oder Sicherpfahl aus-
zieht, verrückt oder sonst verändert, vorbehaltlich erimineller Bestrafung;
3) wer den von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen über die Benutzung
der zum Schuhe gegen das Wasser gemachten Anlagen (Aupflanzungen, Dämme,
Gräben) und der von derselben als Porland bezeichneten Grundstücke zuwider-
hamelt, oder die zum Wasserbau gehörigen Maschinen und Geräthschaften vorsählich
beschädigt, vorbehältlich crimineller Bestrafung und des Schadenersatzes;
4) wer es vorsäglicher oder fahrlässiger Weise unterläßt, seine Grundablässe oder
Wehrschleußen bei andrängendem Hochwasser aufzuziehen;
5) wer unterirdische Wasserleitungen vorsäßlich beschädigt.
Die Strafbestimmungen des §. 147 der Bundeögewerbeordnung werden hlerdurch nicht
alterirt.
S 109.
Porllsetzung.
Wo in diesem Gesetze eine Handlung angcordnet oder verboten ist, ohne dah zugleich für
die Uebertretung eine Strafe angedroht wurde, kann von der Verwaltungsbehörde einc Strafe
bi9 zu 20 Thaler für den einzelnen Uebertretungsfall angedroht und gegen den Schuldigen ver-
hängt werden.
8. 110.
Anzeige= Alichl.
Die Anzeigen der Vergehen gegen dleses Gesctz liegt sowohl den für den Wasserbau an-
gestellten Officianten, als auch dem gesammten Polizei-Aussichts-Personal, namentlich den
Gendarmen, Gemelndedlenern und Flurschüten ob.