Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 111. 
Strasoerwandlung. 
Kann die Geldstrase wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigebracht werden, so ist 
sie nach gesetzlichen Verhältnissen in Gefängniß zu verwawdeln. 
S. 112. 
Beseiligung der W#irkung der Aeberlrelung. 
In allen Fällen, in welchen nach diesem Gesete eine polizeiliche Verbindlichkeit, sei es zu 
einer Handlung oder zu elner Unterlassung besteht, har, abgesehen von der verwirkten Strafe, 
jede Uebertretung auch die rechtliche Folge, daß die Wirkung der Handlung auf Kosten des 
Schuldigen im Polizeiwege beseitigt, bezüglich die unterlassene Arbeit im Polizeiwege hergeslellt 
und in beiden Fällen der Betrag der Kosten vom Pflichtigen nach Maßgabe des F. 35 bei- 
gezogen wird. 
S. 113. 
Schlusß; Nushebung ällerer Beflimmungen. 
Alle mit diesem Geseze nicht in Enklang stchenden Bestimmungen über die Gegenstände 
desselben werden hiermit aufgehoben. 
8. 114. 
Beginn der GelelzesKrafl. 
Das gegemwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Mai #. c. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigesügten Fürstlichen 
Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 6. April 1872. 
(L. S)) Heinrich XIV. 
v. Harbon. Hr. E. v. Beulwitz.
	        
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