Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Seine Durchlancht der Fürst Reuß juͤngerer Linit 
Höchstihren Slaatsralh Dr. jur. Emil Heinrich von Beulwitz, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Mh E * Regierungs-Raih Rudolph von Charpentier, 
Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen 
annhsir Fegleumgs. Rath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie 
Höchstihren Geheimen Regierungs-Raih Moritz Kunze, 
welche nach gegenseitiger Mitthellung ihrer in guter und gehörlger Form befundenen 
Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification über folgende Punkte übereingekommen sind: 
Arlikel 1. 
Die Königlich Sächsische, die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich 
Reußischen Regierungen verpflichten sich, jede für Ihr Gebiet, einer unter dem Namen 
„ Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft“ 
zu bildenden Actiengesellschaft unter den nachsiehend unter O zusammengestellten, einen 
integrirenden Theil des gegenwärtigen Vertrages bildenden Concessionsbedingungen die 
Concession zum Bau und Betriebe einer zweigleisigen Locomotiveisenbahn zu ertheilen, 
welche von Mehltheuer aus durch das Triebeskhal nach Weida geführt und an den End- 
punklen einerseits mit der sächsisch-bayerschen Staatsbahn, andererseits mit der Gera- 
Elchigter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll. 
Artikel 2. 
Der Concessionsertheilung hat vorauszugehen: 
1) die Bildung der Actlengesellschaft und der Gitnh des Gesellschaftostatuts in 
das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen 
2) der Nachweis, daß der gesammte in Actien ii Theil des Anlage- 
capitals (s. §. 5 der Beilage O) gezeichnet ist und 20 Procent davon bei 
namhaften Vankhäusern eingezahlt und zur Verfügung der Gesellschaft nieder- 
gelegt sind. 
3) die bei der Königlich Sächsischen Regierung zu bewirkende Hinterlegung elner 
für die rechtzeillge und vorschriftmäßige Ausführung der Bahn sammt Zube- 
hör, einschließlich der Anschaffung der erforderlichen Transportmittel, haftenden 
Caution von zwei Procent des gesammten Anlagecapitals, welche in Papieren 
des deutschen Reiches, oder deutschen Staaten, oder in guten Prioritäten, über 
deren Güte die Königlich Sächsische Regierung zu befinden hat, zu leisten ist.
	        
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