Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Artikel 3. 
Bestimmungen, welche mit dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages oder seiner 
Bellage unter O in Widerspruch stehen, dürfen in das Statut nicht aufgenommen und 
auch durch etwalge spälere Abänderung des Status nicht ohne Zustimmung der vier 
Reglerungen eingeführt werden. 
Artikel 4. 
Die Königlich Sächsische Regterung verpflichtet sch, die in Artikel 2 unter 3 
gedachte Caution nicht ohne Zustimmung der drei anderen Reglerungen an die Gesell- 
schast, ganz oder theilweise, zurückzuzahlen. 
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach 
Verhälmiß der Länge der in Ihrem Geblete gelegenen Bahnstrecken zu. 
Artikel 5. 
Jede der vertragschließenden Regierungen wird bei Ertheilung der Concession für 
Ihr Gebtet zu Gunsten des Unternehmens die in Ihrem Gebiete geltenden Bestlmmungen 
über Exproprlation von Grundeigenthum in Wirksamkeit setzen. 
Artikel 6. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Siß ihrer Verwaltung in Plauen zu 
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenhelten der Gesellschaft die im König- 
reiche Sachsen bestehenden Vorschristen maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen 
zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betreffenden Landesgesegebungen an- 
zuerkennen hat. 
Artikel 7. 
Der Bau der in Artikel 1 gedachten Bahn ist spätestens binnen drei Jahren, 
von Ertheilung der Concession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer 
ganzen Länge nach ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Die vertragschließenden A#egierungen sind jedoch darüber einverstanden, daß, falls 
während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch politische oder kriegerische Ereignisse 
große Erschütterungen des öffentlichen Credits eintreten sollten, die Bauftist elne ange- 
messene, durch besondere Vereinbarung der Regierungen näher zu bestimmende, Verlänge- 
rung erfahren soll. 
Artikel 8. 
Der Betrieb auf der ganzen Bahn ist als ein einheitlicher herzustellen.
	        
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