Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Die Gesellschaft wird ermächtigt, den Betrileb auch einer anderen anschlleßenden 
Elsenbahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dleser Verwaltung und das mit der- 
selben zu treffende Abkommen unterliegen der Genehmigung der vertragschließenden Regie- 
rungen. 
Artlkel 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung übernimmt auf den Wunsch der Großherzog= 
lichen und der beiden Fürstlichen Regierungen die technische Oberaussicht und Controle 
über den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der ganzen Bahn (einschließlich der 
Prüsung der Betriebsmittel) und wird dieselbe nach den nämlichen Grundsähen hand- 
baben, welche im Königreiche Sachsen anderen Privateisenbahngesellschaften gegenüber 
beobachtet werden. Die zur Durchführung dieser Oberaussicht nöthige Unterstütung wird 
Ihr Seilten der anderen Regierungen zugesagk. 
Die Handhabung der Bahnpolizet steht jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes zu. 
Artikel 10. 
Die landespolizeilichs Prüfung und Genehmigung der Bahnanlage, Insbesondere 
auch die Bestimmung, über Lage, Herstellung und Einrichtung der Stationen und Halte- 
punkte bleibt jeder Regierung innerhalb Ibres Gebietes vorbehalten. 
Die technische Prüfung und Fesistellung steht der Königlich Sächsischen Regierung 
zu. Dieselbe wird hierbei die Wünsche der mitbetheiligten Regierungen, soweit deren 
Gebietsstrecken in Frage kommen, thunlichst berücksichtigen. 
Artikel 11. 
Die Fahrpläne und Tarife, sowie deren Abänderungen unterliegen der Genehmi- 
gung der betheiligten Regierungen. 
Artikel 12. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich der in 
Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage oder 
deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sie ausgeübt 
sind, untersucht und nach den dortigen Gesehen beurthetlt. 
Man sichert sich jedoch gegenseitig die Vollstreckung der in bahnpolizeilichen Straf- 
fällen von den zuständigen Behörden gesprochenen Straferkenntnisse zu. 
Arkikel 13. 
Die Betrlebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung hinsichtlich
	        
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