Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Concessionsbedingungen 
sũr 
die Eisenbahn Mehltheuer-Weida. 
8. 1. 
Der unter dem Namen: 
Mehltbeuer-Weidaer Eisenbahn-Gesellschaft 
zusammengetretenen Acklengesellschaft wird zum Baue und Betrlebe einer zwelglelsigen 
Locomotivelsenbahn, welche von Mehltheuer aus durch das Trlebesthal nach Weida geführt 
und an den Endpunkten einerseits mit der sächsisch bayerschen Staatsbahn, andererselts 
mit der Gera-Eichichter Bahn in unmittelbaren Schienenanschluß gebracht werden soll, 
unter nachfolgenden Bedingungen und näheren Bestimmungen Concession ertheilt. 
5S. 2. 
Die Gesellschaft soll befugt sein, den Betrieb einer anderen anschließenden Eisen- 
bahnverwaltung zu überlassen. Die Wahl dieser Verwaltung und das mit ihr zu treffende 
Abkommen unterliegen jedoch der Genehmigung der Regierungen der vier von der Bahn 
getroffenen Staaten. 
8. 3. 
Die Gesellschaft hat ihr Domicil und den Sih ihrer Verwaltung in Plauen zu 
nehmen und sind deshalb für alle inneren Angelegenheiten der Gesellschaft die im König- 
relche Sachsen bestehenden Vorschristen maßgebend. 
Der ordentliche Gerichtsstand der Gesellschaft ist bei der für die Stadt Plauen 
zuständigen Gerichtsbehörde, unbeschadet jedoch des besonderen Gerichtsstandes, welchen 
die Gesellschaft vor anderen Gerichtsstellen nach den betrefsenden Landesgesehzgebungen 
anzuerkennen hat. 
S. 4. 
Die Ordnung der inneren Angelegenheiten der Gesellschaft ist Sache des Gesell- 
schaftsstatuts, dessen Eintragung in das Handelsregister des Handelsgerichts Plauen zu 
bewirken ist. 
Dieses Statut dark jedoch nichts enthalten, was den gegenwärtigen Concessions- 
bedingungen und dem darüber unker den betheiligten Reglerungen abgeschlossenen Ver- 
trage widerspricht. Abändekungen des Statuts unterliegen, soweil sie zugleich Abände- 
rungen der Vertrags= oder Concessionsbedingungen enthalten, der Genehmigung der Re- 
glerungen. «
	        
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