Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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8. 5. 
Das für das ganze Unternehmen auf 
3,500,000 Thaler 
festgestellte Anlagekapital — einschlleßlich des zu Verzinsung der eingezahlten Summen 
während der Bauzelt erforderlichen Bedarfs — ist mindestens zur Hälfte in Actien, rück- 
sichtlich deren, in Gemäßheit Art. 222 des durch das Relchsgesey vom 11. Juni 1870 
modificirten Allgemeinen Deuischen Handelsgesetzbuchs die ursprünglichen Zeichner jeden- 
fallo bis zur Höhe von 40 % verhastet bleiben, auszubringen. 
Die Beschaffung des Reltes kann durch eine Anleibe au Porleur erfolgen, zu 
deren Ausgabe seiner Zelt auf Grund des befonders einzureichenden Anlelheplans die 
Genehmigung der Königlich Sächsischen Regierung einzuholen ist. Es wird jedoch die 
Genehmigung zu Ausgabe von Anlelhescheinen au porleur nicht eher ertheilt werden, als 
bis mindesteno 40 % des Aktienkapitals wirklich eingezahlt und in das Unternehmen 
verwendet sind. 
C. 6. 
Es ist ein Reservefonds bis zur Maximalhöhe von 5 % des Anlagecapltals zu 
Deckung außergewöhnlicher nach Eröffnung des Bahnbetriebes durch Naturerelgnisse, Un- 
glücksfälle 2c. entstehender Ausgaben zu bilden. Dlesem Fonds lind zu überweisen: 
a. vom Ablaufe des ersten Jahres nach Eröffnung des Beriebes auf der 
ganzen Bahnstrecke an die Hälfte des 4% übersteigenden Reinertrages 
(d. h. des nach Abzug sämmtlicher Betriebs= und Unterhaltungskosten 
von der Bruttoeinnahme verbleibenden Ueberschusses) bis höchstens 1% 
des Anlagekapitals jährlich, 
die Zinsen des Fonds selbst bis zur Erfüllung der angegebenen Maxlmal- 
hoͤhe. 
Nach Ablauf des ersten Betriebsjahres ist auch ein Erneuerungsfonds zu bilden, 
welcher vorzugswelse zu Besireltung der Kosten der Erneuerung der Betriebemittel, der 
Schienen, der Schwellen und kleiner Theile des Oberbaues, einschließlich der Weichen, 
bestimmt ist, und über dessen Einrichtung und Dotirung das Gesellschaftsstatut das Nähere 
zu bestimmen hat. 
S. 7. 
Der Bau der Bahn ist spätestens binnen drei Jahren von Erthellung der Con- 
cession an gerechnet, dergestalt zu vollenden, daß die Bahn ihrer ganzen Länge nach 
ordnungsmäßig in Betrieb gesetzt und erhalten werden kann. 
Für den Fall, daß während der vorstehend festgestellten Bauzeit durch polittsche
	        
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